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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.7.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 307/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten durch fehlerhafte Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger Ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der C 11 in L. Er hatte für das Objekt bei der B AG eine Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme von 488.041,00 € zum Neuwert abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VGB 2001 zugrunde.
4Am 17.12.2003 ereignete sich in dem Objekt ein Brand infolge einer Entzündung eines Saunaofens im Keller. Gebäude und Hausrat wurden erheblich beschädigt.
5Zwischen dem Kläger und dem Gebäudeversicherer kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht und später vor dem Oberlandesgericht Köln über die Höhe der Entschädigung, insbesondere über die Frage, ob dem Kläger, der das Gebäude während des Rechtsstreits nicht wiedererrichtet hatte, die sogenannte Neuwertspitze (§ 14 Nr. 6 S. 1 VGB 2001) zusteht. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger die Beklagte zu 1) für die Vertretung vor dem Landgericht mandatiert. Das Mandat wurde durch den Beklagten zu 7) bearbeitet, der seinerzeit im Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Beklagten zu 1) tätig war. An seine Stelle ist die Beklagte zu 6) als angestellte Rechtsanwältin getreten.
6In jenem Rechtstreit - Landgericht Köln 24 O 13/05 = Oberlandesgericht Köln 9 U 55/08 - legte der Kläger zum Nachweis der Voraussetzungen der Neuwertentschädigung eine „verbindliche Auftragsbestätigung gemäß Vereinbarung vom 4.10.2006“, datiert 6.10.2006, der Bauunternehmung X GmbH vor (Bl. 55, 56 AH).
7Das Landgericht Köln führte im Ausgangsrechtsstreit in seinem Urteil vom 7.2.2008 dazu aus, dass diese Bestätigung den Anforderungen nach § 14 Nr. 6 VVG nicht genüge und deshalb ein Anspruch auf die Neuwertspitze nicht gerechtfertigt sei (Bl. 749 ff BA). Durch Urteil des Senats vom 21.10.2008 – 9 U 55/08 - wurde ein Anspruch auf Entschädigung des Neuwertanteils verneint und dem Kläger eine restliche Entschädigung von 31.960,10 € gemäß dem Zeitwertschaden am Gebäude zugesprochen(Bl. 893 ff BA). Der Senat ging von einem Zeitwertschaden von 146.440,50 € und von einem Neuwertschaden von 195.254,00 € aus. Hinsichtlich des Hausratschadens hat der Senat einen weiteren Betrag von 17.200,70 € zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.
8Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem in Vorprozess vom Senat festgestellten Neuwert – und Zeitwertschaden im Rahmen der Gebäudeversicherung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 7) habe es unterlassen, ihn umfassend zu den Voraussetzungen der Neuwertentschädigung zu beraten und zu belehren, wie er die Voraussetzungen hätte schaffen können. Er sei auch finanziell in der Lage gewesen, den Wiederaufbau des Gebäudes innerhalb der erforderlichen Frist zu gewährleisten. Das zwischenzeitlich wiederhergestellte Gebäude entspreche in Art und Zweckbestimmung dem abgebrannten.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
111. an den Kläger 48.813,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
12über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2011 zu zahlen;
132. an die S Rechtsschutz-Versicherungs-AG zur Schadennummer
14Y – 08-0245xxxx auf das Konto 52xxxxx, BLZ xx050xxx, Sparkasse
15L2 1.641,96 € zu zahlen.
16Die Beklagte haben beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 7) habe den Kläger hingewiesen, dass die Neuwertentschädigung voraussetze, dass das Objekt bereits wiederhergestellt sei oder zumindest die Wiederherstellung sichergestellt sei, und zwar innerhalb von drei Jahren. Dies sei dem Kläger insbesondere mit Schreiben vom 3.5.2005 mitgeteilt worden. Der Kläger habe die vom Gebäudeversicherer erhaltene Vorauszahlung dazu verwandt, ein anderes Haus zu erwerben und zu renovieren. Dies sei für den Beklagten zu 7) Anlass gewesen, mit Schreiben vom 1.7.2005 (Bl. 50 ff AH) den Kläger hinzuweisen, dass dies für die Geltendmachung nicht genüge und dass im Hinblick auf die vom Kläger bekundete Absicht, das Gebäude abzureißen und ein neues zu bauen, die Klage zu gegebener Zeit umgestellt werde, dass nur der Zeitwertschaden eingeklagt und die Neuwertspitze mittels Feststellungsklage geltend gemacht werde. Der Kläger habe dann im Oktober 2006 einen Bauvertrag geschlossen, der offensichtlich ein Scheinvertrag gewesen sei. Dies belege, dass sich der Kläger der Voraussetzungen der Neuwertentschädigung bewusst gewesen sei.
19Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, der Beklagte zu 7) habe den Kläger nicht hinreichend aufgeklärt, wie er die Voraussetzungen des § 14 Nr. 6 VGB 2001 hätte schaffen können. Die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insbesondere sei das Schreiben vom 3.5.2005 dazu nicht geeignet gewesen. Dieses Schreiben sei in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Es fehle der wichtige Hinweis, dass eine Sicherstellung auch durch andere Vorkehrungen hätte erfolgen können, die keinen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen ließen. Dies sei anzunehmen bei einem verbindlichen Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighausvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung eine fernliegende sei oder wenn von der Durchführung nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden könne. Es fehle auch die Aufklärung, dass das zu errichtende Gebäude „gleicher Art“ und „gleicher Zweckbestimmung“ sein müsse. Weiter hätte dem Kläger aufgezeigt werden müssen, in welchem Maße wirtschaftliche Einbußen beim Abstandnehmen von einem Bauvertrag verlangt würden, um einen solchen Vertrag zur Erlangung der Neuwertspitze genügen zu lassen. Auch die Belehrung im Schreiben vom 1.7.2005 sei zu beanstanden. Der Begriff der Sicherstellung sei dem Kläger, der offenbar der irrigen Meinung gewesen sei, der Erwerb einer anderen Immobilie genüge, nicht aufgezeigt worden. Zudem habe der Beklagte nicht die Rechtsprechung des OLG Köln berücksichtigt, wonach eine entsprechende Feststellungsklage nicht zulässig sei. Diese Pflichtverletzung sei auch für den Schaden kausal geworden. Die Beweisaufnahme habe den Einwand der Beklagten widerlegt, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb der 3-Jahres-Frist das Gebäude wieder zu errichten. Abgesehen davon, dass der Kläger bei einer korrekten Belehrung die Vorschüsse frühzeitig für den Wiederaufbau verwandt hätte, habe der Zeuge Q bestätigt, dass dem Kläger 2006 eine Finanzierung neben dem nicht vollständig belasteten Objekt möglich gewesen wäre. Der Kläger habe auch ein neues Gebäude errichtet, das in Art und Zweckbestimmung dem alten entspreche. Gemessen an den Anforderungen sei das wiedererrichtete Gebäude mit dem alten vergleichbar.
20Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen zunächst geltend, eine „Kanzlei“, wie die Beklagte zu 1) bezeichnet sei, sei nicht parteifähig. Im übrigen sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 7) zu verneinen. Zunächst sei, solange nichts Gegenteiliges feststehe, davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalles vom 17.12.2003 in zeitlicher Hinsicht kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Unstreitig seien Belehrungen und Hinweise, die mündlich und schriftlich erfolgt seien, insbesondere durch Schreiben vom 3.5.2005, 1.7.2005 und 27.1.2006 (Bl. 53-54 AH). Der Kläger sei immer wieder daran erinnert worden, dass er die Neuwertspitze nicht erhalte, wenn er nicht endlich mit der Wiederherstellung beginne. Der Kläger sei zudem nicht beratungsbedürftig gewesen. Er sei Versicherungskaufmann und betreibe eine Hauptagentur. Bereits vor Mandatierung der Beklagten habe der Kläger den Grundbesitz Istraße 24 hinzugekauft. Er sei schon von seinem früheren Rechtsanwalt W darauf hingewiesen worden, dass dieses Vorhaben die Neuwertentschädigung zunichte machen würde. Daraufhin habe er das Mandat W beendet.
21Sodann sei der Kläger durch den Beweisbeschluss und durch den Schriftsatz des Versicherers B auf die Voraussetzungen hingewiesen worden. Er habe dann die Abbruchgenehmigung beantragt und die Wiederherstellung allein auf die „Verbindliche Auftragsbestätigung“ vom 6.10.2006 gestützt. Es habe nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten gehört, alle abstrakten Fallmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger habe keine präzise Wiederherstellungsplanung vorgelegt.
22Die Beklagten hätten mit Schreiben vom 1.7.2005 erklärt, dass der Kauf des anderen Grundstücks nicht ausreichend sei. Dem Kläger sei das alles bewusst gewesen, wie der verbindliche Auftrag vom 6.10.2006 an Bauunternehmung X zeige. Diese sei auch nur vorgeschoben worden.
23Außerdem sei die Kausalität zwischen unterstellter Pflichtverletzung und Schaden zu verneinen. Es sei darauf abzustellen, dass die Entschließung des Mandanten eine typische Folge der Pflichtverletzung des Beraters darstellen müsse Trotz der vielen Hinweise der Beklagten und des Gerichts habe der Kläger die Wiederherstellung nicht betrieben. Er habe innerhalb der maßgeblichen Zeit gar nicht wiederherstellen wollen. Den Beklagten sei die Auftragsbestätigung vom 6.1.2006 erst ein Jahr später vorgelegt worden, so dass diese erst mit Schriftsatz vom 10.10.2007 im Vorprozess hätte vorgelegt werden können. Im damaligen Termin vom 18.10.2007 (Bl. 643 BA) habe der Kläger erstmals von der schon 1,5 Jahre vorher beantragten Abbruchgenehmigung gesprochen. Dass schon im Jahre 2006 eine zusätzliche Finanzierung für das Grundstück Cstraße erreichbar gewesen wäre, habe der Kläger nicht bewiesen. Dass das neue Gebäude in Art und Zweckbestimmung dem alten entspreche, sei nicht belegt. Der Zeuge I habe das Gebäude erstmalig nach dem Brand gesehen.
24Die Beklagten beantragen,
25unter Abänderung des angefochtenen Urteils
26die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Beklagten hätten ihrer Pflicht nicht Genüge getan, den Kläger kundig zu machen, welche Voraussetzungen für die Neuwertspitze erforderlich seien. Der Kläger sei beratungsbedürftig gewesen und habe einen Anspruch auf umfassende Beratung gehabt. Die Beantragung der Abbruchgenehmigung sei sein gutes Recht gewesen. Die Beklagten hätten hinweisen müssen, dass durch Abbruch die Neuwertentschädigung ebenfalls ausgeschlossen sei. Es sei nachgewiesen, dass der Kläger den Wiederaufbau habe bewerkstelligen können.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
31Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten Landgericht Köln 24 O 13/05 = OLG Köln 9 U 55/08 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
331. Bedenken an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 1) bestehen nicht. Nach der Klarstellung durch den Beklagten zu 7) im Termin vor dem Senat handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese kann als solche verklagt werden (vgl. BGH NJW 2001, 1056; NJW 2002, 368; NJW 2002, 1207; NJW 2008, 1378; vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn 383).
342. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten nach den §§ 675, 280 BGB nicht zu.
35a) Der Anwaltsvertrag erstreckt sich vorliegend auf die Sozietät. Beide Seiten haben nämlich im Zweifel den Willen, das Mandat mit allen Mitgliedern zu begründen (vgl. BGHZ 124, 47 = NJW 1994, 257; OLG Hamm NZG 2011,137).
36Die Mitglieder der Sozietät haften im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung zur Zurechnung auch für einen angestellten Rechtsanwalt, den Beklagten zu 7), weil der Anschein gesetzt wurde, für die Sozietät zu handeln (vgl. BGHZ 172, 169; BGH WM 2012,87; OLG Hamm NZG 2011, 137; OLG Köln NJW-RR 2004, 279). Dies gilt jedoch nicht für die Beklagte zu 6), die erst nach Beendigung des Mandats für den sachbearbeitenden Beklagten zu 7) in die Kanzlei als Angestellte Rechtsanwältin eingetreten ist.
37b) Jedenfalls ist eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht gegeben.
38Allerdings kann den Beklagten mit ihrem nunmehrigen Vortrag nicht darin gefolgt werden, dass das maßgebende Schadenereignis nicht in den versicherten Zeitraum der abgeschlossenen Gebäudeversicherung fällt. Aus der vom Senat beigezogenen Akte des Deckungsprozesses (LG Köln 24 O 13/05 = OLG Köln 9 U 55/08, Anlage K 2), ergibt sich nämlich, dass der Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung am Tage des Schadenereignisses bestanden hat, was der dort beklagte Versicherer auch nicht bestritten hat. Im übrigen müsste das neue Vorbringen auch wegen der Novensperre des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben.
39c) Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schuldhaften Anwaltspflichtverletzung durch die beklagten Rechtsanwälte nicht anzunehmen.
40aa) Der mandatierte Anwalt hat dafür einzutreten, dass die zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2009, 987). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung und Weichenstellung seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2008, 1112). Der Anwalts muss vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (BGH, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten auszugehen.
41Die Ausgestaltung der Beratungspflicht richtet sich hier nach dem für den Kläger geltend zu machenden Anspruch auf die Neuwertentschädigung nach § 14 Nr. 6 VGB 2001. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.
42Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben (vgl. Urteil des Senats im Vorprozess, veröffentlicht in VersR 2009, 498 = r+s 2009, 157.)
43Es war nämlich aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Regressgerichts, nachdem zum damaligen Zeitpunkt einen Neuerrichtung nicht erfolgt war, auch eine Sicherstellung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht anzunehmen.
44Eine Sicherstellung erfordert eine Prognose derart, dass hinreichend sicher eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung angenommen werden kann, also z.B. bei verbindlichem Bauvertrag mit leistungsfähigem Unternehmer (vgl. BGH VersR 2011, 1180, Senat VersR 2008, 962; Armbrüster In Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl., § 93 Rn 13 ff; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG. 2. Aufl, § 93 Rn 4 ff)). Wie der Senat bereits im Deckungsprozess ausgeführt hat, reichte die vom Kläger vorgelegte „verbindliche Auftragsbestätigung“ über eine „Sanierung Einfamilienhaus“, datiert 6.10.2006, nicht aus. Sie umfasst nur zwei Blatt und sollte auf einer Vereinbarung vom 4.10.2006, also 2 Tage vorher, beruhen. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Parteien des Vertrages sind nicht genannt. Der Kläger hat dazu auch im Termin vom 18.10.2007 vor dem Landgericht im Vorprozess erklärt, es sei gar keine schriftliche Vereinbarung erfolgt. Er habe sich mit Herrn X unterhalten und ihm Kostenvoranschläge übergeben. Über den Preis sei konkret nicht gesprochen worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger am 23.3.2006 eine Abbruchgenehmigung beantragt hatte (Bl. 660 BA), die auch erteilt worden ist.
45bb) In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung der Beratungspflicht nicht erkennbar.
46Das Anwaltsschreiben vom 3.5.2005 (Bl. 238 f) weist ausdrücklich auf das Erfordernis der Sicherstellung hin. Es müsse ein gleichwertiges Gebäude errichtet werden, „z.B. durch Kaufen von Baumaterial oder Vereinbarung von Ratenzahlungen an Bauunternehmer mit dem Vorschreiten des Baues oder an Treuhänder“. Damit ist klar gesagt, dass entweder Eigenleistungen erbracht sein müssen oder ein Bauunternehmer zu beauftragen ist. Dass das Gebäude „in gleicher Art und Zweckbestimmung“ sichergestellt sein muss, ist ebenfalls erwähnt. Eine zusätzliche Erläuterung ist nicht veranlasst und erforderlich gewesen.
47Hinzukommt der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 1.7.2005 (Bl. 50 AH), das der Beklagte zu 7) gefertigt hat. Darin ist ausdrücklich hingewiesen, dass die Wiederherstellung zumindest gesichert sein müsse. Hierfür reiche nicht der Kauf eines anderen Grundstücks nebst Wohnhaus aus. Der Annahme einer pflichtgemäßen Beratung steht nicht entgegen, dass der dortige Hinweis, es bestehe die Möglichkeit einer Feststellungsklage, unzutreffend sein dürfte (vgl. OLG Köln, Urteil 5 U 96/89, 5 U 46/92). Ein solcher Antrag ist dann aber auch nicht gestellt worden. Auch im Schreiben vom 27.1.2006 (Bl. 53 AH) ist darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung zügig in Angriff genommen werden solle. Die Dreijahres-Frist wäre erst am 17.12.2006 abgelaufen.
48Außerdem sprechen der Inhalt der die Auftragsbestätigung, datiert 6.10.2006 (Bl. 603 BA = Bl. 55, 56 AH), und die Umstände ihrer Vorlage beim Landgericht mit Gewicht gegen die Annahme einer anwaltlichen Pflichtverletzung. Dem Kläger war genau bewusst, dass er einen Vertrag vorlegen musste, und er hat eine nicht aussagekräftige „verbindliche Auftragsbestätigung“ vorgelegt. Dazu hat er noch im Termin vor dem Landgericht im Deckungsprozess erklärt (Bl. 644 BA), das beruhe nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung, über den Preis sei nicht weiter konkret gesprochen worden, Grundlagen sollten Kostenschätzungen sein. Diese Umstände belegen, dass der Kläger selbst davon ausging, dass eine erforderliche verbindliche Vereinbarung überhaupt nicht vorlag. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Auftragsbestätigung den Beklagten erst etwa ein Jahr später vom Kläger vorgelegt wurde, so dass diese erst mit Schriftsatz vom 10.10.2007 von den Beklagten (Bl. 596 ff, 603 BA) dem Landgericht im Vorprozess vorgelegt werden konnte.
49Bei der Vorbereitung des umfangreichen Schriftsatzes der Beklagten vom 27.11.2006 (Bl. 527 ff BA), hatte der Kläger die Beklagten aber die Auftragsbestätigung nicht informiert.
50Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe ja später ein entsprechendes Gebäude errichtet. Diesem Umstand kann vorliegend eine rückbezogene Indizwirkung nicht zukommen. Dem Kläger war durch den Deckungsprozess klar, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, um die Neuwertentschädigung zu erlangen. Zudem hat der Kläger im März 2006 eine Abbruchgenehmigung für das Einfamilienhaus mit Büro beantragt, die dann auch durch den S Kreis am 29.03.2006 erteilt worden ist (Bl. 660 BA). Hinzu kommt, dass die nunmehrige Vermietung des Untergeschosses an ein anderes Versicherungsbüro anstelle der früheren Selbstnutzung und die Verlegung des Eingangs bei dem neu errichteten Gebäude einer Identität entgegenstehen dürfte.
51cc) Schließlich fehlt es auch an einer zusätzlichen weitergehenden Beratungsbedürftigkeit des Klägers
52In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt insbesondere hinweisen muss, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr des Anspruchsverlustes nicht bewusst ist (vgl. BGH VersR 2008, 1121). Eine solche Annahme war nach den Umständen nicht gerechtfertigt.
53Der Kläger betreibt eine Hauptagentur für Versicherungen. Auf Grund dieses Umstandes konnte der Beklagte zu 7) davon ausgehen, dass der Kläger die anwaltlichen Hinweise in zutreffender Weise versteht.
54Schließlich hat der Kläger sich u.a. in seinem Schreiben vom 20.6.2005 (Bl.47 AH) an die Beklagten sich als in der Sache voll informierter Mandant dargestellt, der dem früheren Anwalt W das Mandat „aus Zweifel an der fachlichen Kompetenz“ entzogen hatte.
55d) Im übrigen mangelt es auch an der Ursächlichkeit einer Pflichtwidrigkeit. Kommt es auf die Beurteilung einer Beratung im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit an, muss das Regressgericht prüfen, wie im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektiven Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend hingewiesenen Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Insoweit gilt nicht generell ohne weiteres der Anscheinsbeweis. Es muss nämlich im konkreten Fall ein typischer Ursachenzusammenhang festgestellt werden (vgl. BGH NJW 2009, 1591). Daran fehlt es vorliegend. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger die vorab gezahlte teilweise Entschädigung für den Kauf eines anderen Objektes bereits vor Mandatierung der Beklagten verwendet hatte und damit anzunehmen ist, dass er zum maßgebenden Zeitraum bewusst gar nicht die Wiederherstellung sicherstellen wollte.
56Danach ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht begründet.
57III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung hat keine über den Einzelfall mit seien Besonderheiten hinausgehende Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
59Streitwert für das Berufungsverfahren 48.813,50 €