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Oberlandesgericht Köln, 9 U 116/11

Datum:
14.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 116/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0214.9U116.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 123/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 123/10 –abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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