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Oberlandesgericht Köln, 8 U 60/11

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 60/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0712.8U60.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 373/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 373/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind:

1. dem Kläger 50% der weiteren materiellen Schäden zu erstatten aus Anlass des Unfallereignisses, das sich am 28.7.2007 in H ereignet hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

2. dem Kläger alle künftigen immateriellen Schäden zu erstatten aus Anlass des vorbezeichneten Unfallereignisses unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 %.

III. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 81 % und der Beklagte zu 1) zu 19%.

Der Kläger trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 62 %; die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger im vollen Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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