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Oberlandesgericht Köln, 7 U 104/12

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 104/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1220.7U104.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 348/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 348/11 – teilweise abgeändert und die Klage wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.143,30 € als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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