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Oberlandesgericht Köln, 6 W 42/12

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 42/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0314.6W42.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 19/12
Normen:
UWG § 5
 
Tenor:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, beim Vertrieb des in ihrem Produktprogramm 2012 angebotenen Staubsaugers GALILEO zu behaupten,

1. „ohne Saugkraftverlust“ und/oder

2. „konstante Saugkraft“

wenn dies wie nachstehend in schwarz/weiß wiedergegeben geschieht:

(*)

II.Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer angedroht.

III.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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