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Oberlandesgericht Köln, 6 W 23/12

Datum:
20.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 W 23/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0420.6W23.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 7/12
Normen:
ZPO § 937, 943; UWG § 5
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln – 81 O 7/12 – vom 26.01.2012 abgeändert und im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den aus der nachfolgenden Wiedergabe der Anlage FN 3 ersichtlichen Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist, wie in der rechten Spalte des Briefkopfes ohne Klarstellung auf Vorder- oder Rückseite der Anlage FN 3 geschehen.

(Originalentscheidung enthält Briefkopf)

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 
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