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Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Bonn – 1 O 112/12 – vom 10.07.2012 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf insgesamt
550.000,00 €
festgesetzt, wovon auf das Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1.) 300.000,00 €, zum Antragsgegner zu 2.) 150.000,00 € und zum Antragsgegner zu 3.) 100.000,00 € entfallen.
G r ü n d e :
2Die mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes auf insgesamt 1.050.000,00 € eingelegte Beschwerde wäre unzulässig, wenn sie im Namen der Antragsgegner eingelegt worden wäre, denn eine Partei ist, auch wenn sie nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert. Doch spricht hier nichts dagegen, den Schriftsatz vom 30.07.2012 als gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner anzusehen. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
3Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen verschiedene Antragsgegner findet – wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – in der Regel keine Wertaddition statt. Allerdings hängt das wertbestimmende Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung einer unbefugten Nutzung der streitbefangenen Computerprogramme durch Dritte außer von den objektiven Eigenschaften der Software in erheblichem Maße von den jeweiligen Anspruchsgegnern ab, deren Person, Tätigkeitsbereich und Stellung für die Intensität und das Gefährdungspotential der drohenden Nutzung von besonderer Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragstellerin in ihren Abmahnschreiben gegenüber den drei Antragsgegnern – einem Dienstleistungsunternehmen, dem Geschäftsführer und einem Mitarbeiter dieses Unternehmens – von verschieden hohen Gegenstandswerten der jeweils gegen sie geltend gemachten Unterlassungsansprüche ausgegangen ist. Es besteht aber auch kein Anlass, für das von der Antragstellerin nach fruchtloser Abmahnung eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abweichende Gegenstandswerte anzunehmen. Insbesondere ist in wettbewerbsrechtlichen und immaterialgüterrechtlichen Eilverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem in der Abmahnung zum Ausdruck gebrachten Interesse des Antragstellers erhebliche indizielle Bedeutung beizumessen und ungeachtet des vorläufigen Charakters der erstrebten einstweiligen Verfügung in aller Regel kein prozentualer Abschlag gegenüber der dort geäußerten Wertvorstellung angezeigt. Dies führt hier zur Übernahme der in den Abmahnungen der Antragstellerin zu Grunde gelegten Wertangaben für den gerichtlich festzusetzenden Streitwert.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).