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Oberlandesgericht Köln, 6 W 100/12

Datum:
03.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 100/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0703.6W100.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 227 O 33/12
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 28/12 – vom 09.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2.) wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

 
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