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Oberlandesgericht Köln, 6 U 38/12

Datum:
09.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 38/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1109.6U38.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 352/11
Normen:
ZPO § 148, MarkenG § 14
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 352/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auf der Klägerin unter Ziffer I.4. des landgerichtlichen Urteils zuerkannte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.687,60 EUR Zinsen seit dem 23.06.2011 nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.

 

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind (bis auf den Feststellungstenor zu Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils) vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Si­cherheitslei­stung abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

 

- hinsichtlich der Unterlassung 250.000,00 EUR

- hinsichtlich der Auskunft und Vernichtung jeweils 10.000,00 EUR

- hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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