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Oberlandesgericht Köln, 6 U 129/12

Datum:
21.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 129/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1221.6U129.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 743/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1.) gegen das am 19.06.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 743/11 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1.) zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR und der Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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