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Oberlandesgericht Köln, 6 U 113/11

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 113/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0316.6U113.11.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 274/10
 
Tenor:

A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen – 84 O 274/10 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung zu Nr. I, III und IV des Urteils im Ausspruch zu Nr. II unter Abweisung der diesbezüglichen weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnungen

REAL               und/oder              REAL crisps

für folgende Waren der Klassen 29 und 30 zu verwenden und/oder  verwenden zu lassen:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte  Speiseöle und –fette ; Kartoffelchips; Kartoffelchips aus echten Kartoffeln; Kartoffelerzeugnisse und Kartoffelpräparate in Form von Snacks oder für deren Herstellung; gepuffte Schweineschwarte als Nahrungsmittel für den menschlichen Verzehr, verarbeitete Erdnüsse und geröstete Erdnüsse; Snacks in Form von echten Kartoffelchips;

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel ; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; geformte oder stranggepresste herzhafte Snacks aus Getreidepräparaten und/oder Kartoffelmehl.

B) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

C) Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu Nr. I und II und des Auskunftsanspruchs zu Nr. III durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 75.000,00 € (zu Nr. I und II) und in Höhe von 10.000,00 € (zu Nr. III) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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