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Oberlandesgericht Köln, 6 U 108/12

Datum:
14.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 108/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1214.6U108.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 535/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 S. 1, S 2 Nr. 2;; GOÄ § 5 Abs. 2
 
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen die Ziffern I.1. und II. des am 08.05. 2012 verkündeten Urteils der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 535/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte es bei Meidung der ihm im angefochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen hat,

 

gegenüber Verbrauchern Augen-Laserbehandlungen zum Pauschalpreis

 

und/oder

 

mit der Gegenüberstellung eines Preises zu einem „statt“-Preis,

 

wie in den in das landgerichtliche Urteil eingeblendeten Internetausdrucken wiedergegeben, zu bewerben.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

 

III. Dieses Urteil sowie die Ziffern I.1. und II. des angefochtenen Urteils sind nach Maßgabe des unter Ziffer I. dieses Urteils neu gefassten Un­terlas­sungs­te­nors vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Si­cherheitslei­stung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

 

- hinsichtlich der Unterlassung 15.000,00 EUR

- hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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