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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 13/12 - 17/12 -

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 13/12 - 17/12 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0316.6AUSLA13.12.17.12.00
 
Leitsätze:

1.Eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbK grundsätzlich nicht statt.

2.Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands gem. § 40 IRG im Falle eines Auslieferungsersuchens der Schweiz zur Strafverfolgung

 
Tenor:

1. Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 05.03.2012 und die darin enthaltene Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtbeistand werden zurückgewiesen.

2. Die Auslieferung des slowenischen Staatsangehörigen J. in die Schweiz zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters M.D. des Kantons Wallis in Sion vom 03.08.2010 aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt.

 
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