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Die Berufung des Klägers gegen das am 4.4.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (25 O 407/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2012 verwiesen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO). Hiergegen hat der Kläger keine weiteren Einwände erhoben.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
4Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.442,01 €.
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