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Oberlandesgericht Köln, 5 U 51/12

Datum:
07.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 51/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1107.5U51.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 500/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 500/09 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche auf den Kläger gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche bezüglich des Schadensfalles der Frau M zu 50 % auszugleichen ohne Abzug für Wohn- und allgemeinen Lebenshaltungsaufwand.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

                     Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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