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Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.12.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 387/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.5.2012 (Bl. 253 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
4Die Einwände der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9.6.2012 zu den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 16.5.2012 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.
5Soweit die Klägerin, gestützt auf den Befundbericht und Angaben des Radiologen Dr. B., weiterhin die Indikation für die Operation auch der Nasenscheidewand in Zweifel zieht, verkennt sie, dass für die Indikation nicht allein der bildgebende Befund entscheidend ist, sondern, wie es insbesondere der Sachverständige Dr. V. ausgeführt hat, daneben die Anamnese und sonstige klinische Befunde. Keiner der mit der Sache befassten Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, wie insbesondere auch der Sachverständige Dr. V. und der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M., haben die Indikation infrage gestellt. Die allein aufgrund einer Röntgenaufnahme gebildete anders lautenden Auffassung des Radiologen Dr. B. vermag diese Einschätzung der Fachärzte für das hier maßgebliche Gebiet nicht in Zweifel zu ziehen und sie bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass - gemessen am Facharztstandard eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde - ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen vorgelegen haben könnte, das weiter sachverständig aufgeklärt werden müsste.
6Auch hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Aufklärung verbleibt es bei den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16.5.2012, wogegen die Klägerin erhebliches Neues nicht vorbringt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
8Berufungsstreitwert: 7.000,00 €