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Oberlandesgericht Köln, 5 U 44/06

Datum:
30.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 44/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0530.5U44.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 517/96
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.1.2006 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 517/96 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der rechtswidrigen Behandlungen am 15.8.1984, 14.4.1986, 8.3.1985 und am 24.7.1990 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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