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Oberlandesgericht Köln, 5 U 38/10

Datum:
27.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 38/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0627.5U38.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 260/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. März 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 260/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 5.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 1.6.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden..

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,16 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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