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I.
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den von dem Amtsgericht Bonn am 11.04.2012 erlassenen Beschluss – 402 F 81/12 – wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
III.
Der Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Zu Ziffer I.:
3Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter vom 01.03.2012, ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit einem Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit dem minderjährigen Kind Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil ihre Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO erscheint, da der Kindesvater, wie auch im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben ist, einen Umgang mit seinem Sohn nicht geltend macht.
5Der vorliegende Fall ist nicht anders zu bewerten, als derjenige, in dem der Hilfsbedürftige eine Antragstellung zum Umgangsrecht beabsichtigt, obwohl er zuvor nicht mit dem anderen Elternteil und auch nicht mit dem Jugendamt zur Erreichung seines Ziels gesprochen hat. Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Hilfsbedürftigen immer zumindest zu verlangen, dass er die ihm kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (h.M., vgl. etwa: Johannsen/Henrich-Markwardt, Familienrecht, 5. Auflage, § 114 Rn. 28; Streicher, FamRZ 2012, 729 ff., 751; jew. m. w. Nachw. aus Rspr. und Lit.).
6Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Schon der angegebene Grund für den beabsichtigten Antrag vermag nach der bisherigen Sach- und Rechtslage einen Umgangsausschluss nicht zu rechtfertigen. Der von der Kindesmutter erhobene sowie zur Anzeige gebrachte und möglicherweise von der im Sorgerechtsverfahren 402 F 455/10 des Amtsgerichts Bonn eingeschalteten Sachverständigen bestätigte Verdacht des Missbrauchs des minderjährigen Kindes durch den Kindesvater, dessen Annahme dieser entgegengetreten ist, kann der zu treffenden Entscheidung nicht als geschehen zugrunde gelegt werden. Soweit ersichtlich ist gegen den Kindesvater wegen der von der Kindesmutter angeblich im Sommer des Jahres 2009 und am 09.06.2010 getroffenen Beobachtungen bis heute eine Anklageschrift nicht gefertigt worden. Selbst dann, wenn die Sachverständige der an sie im Sorgerechtsverfahren angeblich erfolgten Aufforderung zur schriftlichen Niederlegung ihrer mündlichen Ausführungen noch nachkommen sollte, vermag dieser (zudem in der Zukunft liegende, auch hinsichtlich des Inhalts nicht feststehende) Umstand eine abweichende Sicht nicht zu begründen. Eine gegenläufige Behandlung liefe nämlich auf eine unzulässige Vorverurteilung des Kindesvaters hinaus. Aus diesem Grund bedarf es der von der Kindesmutter beantragten Beiziehung der Akte 402 F 455/10 des Amtsgerichts Bonn nicht. Ein Grund zur ebenfalls beantragten Aussetzung der Beschwerdeentscheidung bis zur eventuellen schriftlichen Niederlegung der sachverständigen Beurteilung in dem genannten Verfahren besteht nicht.
7Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Umgangsausschluss erforderlich ist, um der Kindesmutter und dem minderjährigen Kind die Möglichkeit zu geben, „das Erlittene in Ruhe zu verarbeiten“, jedenfalls solange nicht, bis der Kindesvater überhaupt ein Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind geltend macht. Die Kindesmutter hat nicht dargetan, der Kindesvater habe sich zeitnah noch eines Umgangsrechts berühmt und angekündigt, dieses Recht alsbald in die Praxis umsetzen zu wollen. Vielmehr ist der zu treffenden Entscheidung aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeentgegnung zugrunde zu legen, dass der Kindesvater den Umgang mit dem minderjährigen gemeinsamen Kind derzeit nicht begehrt.
8Zu Ziffer II.:
9Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 03.05.2012 ist bereits unzulässig, weil Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem die Verfahrenskostenhilfe im ersten Rechtszug verweigernden Beschluss wie überhaupt eine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht bewilligt werden darf (vgl. etwa: Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 114 Rn. 3; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Auflage, § 114 Rn. 1; jew. m. Rspr.-Nachw.), wäre aber, wenn man dies anders sehen wollte, auch in der Sache mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ihres Rechtsanliegens aus den zu Ziffer I. dargelegten Gründen unbegründet.
10Zu Ziffer III.:
11Der Antrag des Kindesvaters vom 04.06.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist aus den zu Ziffer II. angeführten Gründen unzulässig.
12Eine Kostenentscheidung ist insgesamt nicht veranlasst, sowohl nach § 3 Abs. 2 FamGKG i. V. m. KV-Nr. 1912 und §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO als auch gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, dementsprechend auch eine Festsetzung des Verfahrenswertes nicht.