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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 26.10.2011 (409 F 302/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in dieser Familienstreitsache, deren Voraussetzungen sich nach §§ 567 ff ZPO richten einschließlich des erforderlichen Beschwerdewerts von 200 € (BGH, FamRZ 2011,1933), ist zulässig, insbes. fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss auferlegt. Das vom Antragsgegner erklärte Anerkenntnis kann nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO angesehen werden.
4Zur Begründung wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.12.2011 verwiesen, denen der Antragsgegner nicht mehr entgegen getreten ist.
5Soweit er rügt, dass auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 14.11.2011 nicht ausreichend eingegangen worden sei, ist hierzu ergänzend folgendes zu bemerken.
6Die Einwände des Antragsgegners gegen den Abänderungsanspruch, mit denen er dem Verfahrenskostenhilfeantrag entgegen getreten ist und auf dessen Zurückweisung beantragt hat, stehen einem sofortigen Anerkenntnis entgegen ( Thomas-Putzo, ZPO, § 93 Rz. 9). Sie greifen auch in der Sache nicht durch.
7Zu Unrecht hat sich der Antragsgegner gegen das Vorbringen des Antragstellers gewehrt, dass er als volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind des Antragstellers nunmehr bei der Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs einerseits seine eigene Ausbildungsvergütung in Ansatz bringen muss, andererseits aber auch die Einkünfte des ihn betreuenden Elternteils, hier seiner Mutter, zu berücksichtigen hat. Beide Gesichtspunkte sind hat der Antragsgegner in seinem Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Berufung auf Fahrtkosten, die zusätzlich zu den in Abzug gebrachten 90 € noch abzuziehen wären, konnte keinen Erfolg haben. Hierbei wurde nicht gesehen, dass die Pauschale von 90,00 € auch der Abgeltung von Fahrtkosten dient.
8Zu den Einkünften seiner Mutter fehlen jegliche Angaben. Der Unterhalt eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes ist jedoch zwischen den beiden Elternteilen quotenmäßig aufzuteilen, so dass der Antragsgegner auch hierzu hätte vortragen müssen.
9Die weitere Verteidigung mit besonderer Bedürftigkeit, die über den nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Betrag von 670,00 € hinausgehen soll, konnte ebenso wenig zum Erfolg führen. Die von ihm behaupteten hohen Mietkosten können ebenfalls nicht – jedenfalls nicht ohne weiteren dezidierten Vortrag – berücksichtigt werden. Vielmehr ist der Regelbedarf für Wohnkosten nach der Düsseldorfer Tabelle lediglich 280,00 €. Wieso der Antragsgegner darüber hinaus Mietkosten hat, die auch noch als verhältnismäßig für einen Auszubildenden anzusehen sein müssten, erschließt sich nicht.
10Die weitere Argumentation des Antragsgegners, er habe zunächst den Anspruch des Antragstellers überprüfen müssen, bevor er ein Anerkenntnis habe abgeben können, vermag aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.12.2011 nicht zu überzeugen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 ZPO.
12Beschwerdewert: Summe der in erster Instanz angefallenen Verfahrenskosten