Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.09.2011 – 38 F 181/11 –, mit welchem u. a. der Umgang des Kindesvaters mit K. dahin geregelt worden ist, dass ab dem Monat Dezember 2011 der Umgang zwischen Kindesvater und K. alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfindet, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
G r ü n d e :
21.
3Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Kindesvater das Umgangsrecht bezüglich des Kindes K. ab Dezember 2011 alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr eingeräumt. Wegen der näheren Ausgestaltung dieses Umgangsrechtes ist in Ziffer III des angefochtenen Beschlusses geregelt, dass der Kindesvater K. zu Beginn der festgesetzten Zeit an der Wohnung der Mutter abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeit wieder zu übergeben hat.
4Die Kindesmutter hat die familiengerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht nur hinsichtlich ihrer Tochter K. angegriffen. Sie akzeptiert bezüglich des gemeinsamen Sohnes U. die vom Familiengericht getroffene Entscheidung.
5Zur Überzeugung des Senates ist aber auch die Umgangsrechtsregelung bezüglich K. gemäß §§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB zutreffend, nachdem sich die Kindeseltern über den Umfang des Umgangs nicht hatten einigen können. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten entsprechen die getroffenen Regelungen dem Wohl von K. am besten.
6Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079; BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechtes nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 662, 663; FamRZ 2002, 809; FamRZ 2004, 1166, 1167).
7Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes aller Beteiligten sind stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegebenenfalls weiter aufzuklären, um eine möglichst sichere Grundlage für eine Kindeswohlentscheidung zu erhalten. Dabei sind die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit zu würdigen, und es ist auf die Belange des Kindes einzugehen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079; BVerfGE 31, 194, 210). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit dieses altersbedingt in der Lage ist, diesen konkret zu äußern und dieser mit seinem Wohl vereinbar ist.
8Allein auf K.s geringes Alter – sie ist mittlerweile 3 ¼ Jahre alt – kann die von der Kindesmutter begehrte Ablehnung von Übernachtungskontakten nicht gestützt werden. Denn ein Ausschluss von Übernachtungsumgängen etwa bis zur Einschulung des Kindes würde den Kindesvater in seinem Elternrecht gravierend beschränken. Der vorliegend von der Kindesmutter ohne zeitliche Begrenzung geforderte Ausschluss könnte nur unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist und damit nur dann erfolgen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gefährdungsgründen angezeigt wäre. Zu beachten ist, dass dem Kindesvater grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet bleiben muss, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zu ihm aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079; 2005, 871).
9Die Frage, ob Übernachtungsumgänge eines kleinen Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil mit dem Kindeswohl vereinbar sind oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch können etwaige vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerten Wünsche durchaus Ausdruck von Bindungen zum Kindesvater sein, die es geboten erscheinen lassen können, Übernachtungen zuzulassen oder nicht (BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079).
10Vorliegend ergibt der Bericht der als Verfahrensbeistand bestellten Frau Diplom Sozialpädagogin L. vom 02.02.2012 (Blatt 113 bis 120 GA), dass K. nur ganz begrenzt in der Lage ist, insoweit ihre Wünsche zu verbalisieren. Allerdings hat die Verfahrensbeiständin bei ihren Kontaktaufnahmen mit K. im Zusammenhang mit Besuchen zum einen bei der Kindesmutter und zum anderen bei dem Kindesvater festgestellt, dass K., auch wenn sie auf konkrete Fragen hierzu nicht antwortete, durchaus enge Bindungen zu ihrem Vater hat. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass K. den Umgang mit ihrem Vater nicht etwa ablehnte. Für enge Bindungen zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern spricht insbesondere auch, dass K.s Bruder U. im Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich und nachdrücklich seinen Willen dahin äußerte, dass er beim Vater auch übernachten wolle. Dies deutet darauf hin, dass der Kindesvater sich durchaus liebevoll und kindgerecht während der Umgangskontakte mit seinen Kindern beschäftigt und so die wichtige Bindung zu ihm fördert. Der Senat kann jedenfalls nicht feststellen, dass Übernachtungskontakte beim Vater K.s Willen zuwiderlaufen. Solches wird auch seitens der Kindesmutter nicht vorgebracht.
11Für die Übernachtungskontakte spricht auch, dass die Wochenenden zeitlich besser ausgestaltet und somit sinnvoller genutzt werden können. Auch dies dient dem Kindeswohl. So weist der Kindesvater darauf hin, dass der Samstag weitgehend damit ausgefüllt ist, U.s fußballerische Aktivitäten zu begleiten. So blieben für die gemeinsamen Kontakte der Geschwister mit dem Vater am Samstag kaum Raum.
12Dabei weist der Senat nochmals darauf hin, dass das Umgangsrecht dem Kind ermöglichen soll, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil als Bezugsperson zu erleben und nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 5. Auflage 2010, § 1684 Rdnr. 3). Allerdings dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes, etwa in Form eines Wechselmodells, sicherzustellen. Daher setzt das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt dem Umgangsrecht Grenzen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rdnr. 189; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1352 bis 1355; FamRZ 2003, 111).
13Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so muss – wie vorliegend – das Familiengericht unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze nach § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 zu 2 BGB den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (BGH FamRZ 2005, 1471, 1472; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1684 Rdnr. 14, 16; Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1684 Rdnr. 5) regeln.
14Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen einer eingehenden Begründung, soweit das eingeforderte Umgangsrecht im Rahmen des Üblichen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 871). Daher kommt eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass ein Umgang mit Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105). Wie oben bereits ausgeführt, ist das Alter von K. kein tragender Gesichtspunkt. Der Ausschluss der Übernachtungsmöglichkeit käme daher nur in Betracht, wenn - wie die Kindesmutter befürchtet - von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre, was indessen nicht der Fall ist.
15Mit den Vertretern des Jugendamtes (vgl. Jugendamtsbericht der Stadt Brühl vom 04.12.2011 (Blatt 99, 100 GA) sowie der Verfahrensbeiständin (vgl. Bericht vom 02.02.2012, Blatt 113 bis 120 GA) ist der Senat davon überzeugt, dass eine solche Kindeswohlgefährdung nicht vorliegt und auch sonst keine Kindeswohlgesichtspunkte erkennbar sind, die einer Übernachtung K.s beim Vater widersprächen.
16Die von der Kindesmutter insbesondere immer wieder ins Feld geführte „Alkoholproblematik“ des Kindesvaters kann nicht festgestellt werden. Es liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater alkoholkrank ist oder über das sozialadäquate Maß hinaus Alkohol konsumiert. Hiergegen spricht schon die Tatsache, dass die Kindesmutter – wenn auch, wie sie sagt, mit Bedenken – dem Wunsch ihres achtjährigen Sohnes U. entspricht, und diesen beim Vater übernachten lässt. Konkrete Situationen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten könnten, werden von der Kindesmutter nur andeutungsweise und nicht verifizierbar geschildert. Vielmehr wird allgemein nur eine Alkoholproblematik des Kindesvaters angesprochen. Die hierzu benannten Zeugen waren vom Senat nicht zu hören, da der Vortrag der Kindesmutter zum Alkoholmissbrauch des Vaters so pauschal ist, dass dem nicht nachzugehen war. Der Senat verkennt nicht, dass im Kindschaftsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Gleichwohl ist das Gericht nicht gehalten, jeder vagen Verdächtigung nachzugehen. Vielmehr bedarf es schon konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptungen stichhaltig sind. Auch insofern erscheint der belastete Elternteil schutzwürdig in seiner Persönlichkeitssphäre. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist es unverhältnismäßig, den Kindesvater sich einer Begutachtung hierzu unterziehen zu lassen, wenn er die Übernachtungsmöglichkeit erreichen will.
17Dabei weist der Senat nochmals darauf hin, dass von objektiver Stelle (Verfahrensbeistand und Mitarbeiter des Jugendamtes) keine Verdachtsmomente festgestellt wurden. So hat sich der Kindesvater beim Jugendamt stets zuverlässig gezeigt. Äußere Anzeichen auf einen Alkoholmissbrauch konnten nicht festgestellt werden. Auch aus dem äußeren Umfeld, insbesondere der Haushaltsführung sind – wie sich aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin ergibt – keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnten.
18Sonstige Gesichtspunkte, die gegen eine Übernachtung von K. mit ihrem Bruder sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. So festigen die gemeinsamen Übernachtungen von U. und K. beim Kindesvater sowohl die Bindungen der Geschwister untereinander sowie deren gemeinsame Beziehung zum Vater. Da eine Überforderung des Kindesvaters mit beiden Kindern nicht feststellbar ist, kann es nur der seelisch-geistigen Entwicklung beider Kinder dienlich sein, wenn sie den Vater gemeinsam erleben, wobei auch das gemeinsame Zubettbringen durchaus die besondere Fürsorge und Verantwortung bedingt und die Kinder diese erfahren lässt.
19Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass vorliegend keine Gefahrensituation erkennbar ist, die eine Beschränkung von K.s Umgangsrechtes ohne Übernachtungsmöglichkeit erfordern würde. Die Beschwerde musste somit zurückgewiesen werden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
212.
22Aus den obigen Ausführungen folgt, dass mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend) der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen war.
23Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 € (§ 45 Abs. 1 FamGKG).