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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 156/11

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 156/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0306.4UF156.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 399/09
 
Tenor:

Der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats – Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 – 4 UF 156/11 – bleibt aufrecht erhalten.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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Bei seiner Ermittlung wird in der Bilanzanalyse das Umlaufvermögen mit den Werten der Passivseite, also den Finanzierungsquellen, in Beziehung gesetzt. Das Nettoumlaufvermögen (engl. net working capital) erlaubt es, den Nettofinanzbedarf zur Finanzierung kurzfristiger Aktiva zu ermitteln; es ist definiert als das Kapital, das für ein Unternehmen Umsatz generiert, ohne Kapitalkosten im engeren Sinne zu verursachen. Es berechnet sich aus dem Umlaufvermögen abzüglich der liquiden Mittel abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein negatives net working capital bedeutet, dass Lieferanten Umsätze vorfinanzieren (siehe hierzu Onpulson Wirtschaftslexikon, Wissen für Unternehmer und Manager).

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