Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 240/11

Datum:
02.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 240/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0102.2WX240.11.00
 
Schlagworte:
Rechtshängigkeitsvermerk
Normen:
BGB §§ 894, 899;; GBO §§ 22, 53; ZPO § 265, 294, 325, 894, 895, 935, 940, 945
Leitsätze:

1. Zu den Wirkungen der Eintragung eines Widerspruchs und eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch.

2. Die verschiedentlich vertretene Auffassung, zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch genüge der gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweis, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dringlicher Anspruch rechtshängig geworden sei, widerspricht dem Gesetz, insbesondere der Wertung der §§ 899 BGB, 895, 945 ZPO. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 9. November 2011 - LG-722-7 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank