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Der uneingeschränkte Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein Urteil erstreckt sich regelmäßig auch auf die Kostenentscheidung.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
2I.
3Am 23.04.2012 hat das Amtsgericht L. die Beschwerdeführerin wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.04.2012 Strafmaßberufung eingelegt und erklärt, mit dem Rechtsmittel werde ausschließlich das Ziel einer Reduzierung der Gesamtgeldstrafe auf 90 Tagessätze verfolgt.
4Die Berufung hat die kleine Strafkammer des Landgerichts K. durch Urteil vom 31.10.2012 mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden.
5Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 31.10.2012 weist aus, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt haben, sie verzichteten „auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil“. Diese Erklärung wurde ihnen ausweislich des Protokolls vorgelesen und von ihnen genehmigt.
6Gegen die Kostenentscheidung hat die Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
7Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.
8II.
9Das gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, da die Verurteilte und ihr Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel auch hinsichtlich der Kostenentscheidung im Urteil vom 31.10.2012 verzichtet haben, § 302 Abs. 1 StPO.
10Die Niederschrift über die Hauptverhandlung weist - wie oben dargestellt - aus, dass die Verurteilte und ihr Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt haben, dass sie auf „Einlegung von Rechtsmitteln bezüglich des soeben verkündeten Urteils“ verzichten. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
11Damit liegt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel gegen das genannte Urteil vor, der sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt.
12Für einen Rechtsmittelverzicht gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Einlegung des Rechtsmittels; dementsprechend konnte der Rechtsmittelverzicht hier schon unmittelbar nach der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt und - wie geschehen - protokolliert werden (vgl. BGHSt 18, 257; SenE JMBl NW 2006, 104; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 302 Rn 19 m.w.N.).
13Da die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß verteidigt war, steht auch der Verzicht auf eine Rechtsmittelbelehrung einem wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht entgegen (vgl. SenE vom 31.07.2003 - 2 WS 456/03; KG Beschluss vom 13.06.2000 - 1 AR 6363/00 = 5 Ws 408/0099; Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rn 23).
14Schließlich lässt sich die protokollierte Verzichtserklärung auch nur dahingehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Kostenentscheidung verzichten wollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsmitteleinlegung sich in diesem Fall, in dem die Verurteilte das Ziel ihrer Berufung, eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 90 Tagessätze, erreicht hatte, sinnvoller Weise nur noch auf die Nebenentscheidung beziehen konnte. Nachdem das Urteil einschließlich der die Verurteilte belastenden Kostenentscheidung gerade verkündet war, kann mithin der von der Verurteilten unter Beistand ihres Verteidigers - dem die Möglichkeit einer isolierten Kostenanfechtung bekannt sein musste (vgl. KG, a.a.O.) - erklärte uneingeschränkte Verzicht auf Rechtsmittel "gegen das soeben verkündete Urteil" bei vernünftiger Auslegung sich nur auf das gesamte Urteil einschließlich der Kostenentscheidung beziehen.
15Schließlich ist ein solcher Rechtsmittelverzicht - abgesehen von Ausnahmefällen, die hier sämtlich erkennbar nicht in Betracht kommen - auch bindend, unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. etwa BGHSt 47,238; Meyer-Goßner, a.a.O., § 303 Rn 21 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).