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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 76/12

Datum:
30.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 76/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0130.2WS76.12.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

 
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