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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 633-635/12

Datum:
31.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 633-635/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0831.2WS633.635.12.00
 
Leitsätze:

1.Die Anhörung des Verurteilten gem. § 453 StPO darf nicht deshalb entfallen, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen einer Strafaussetzung aufgrund der Aktenlage verneint und es für ausgeschlossen hält, dass der Verurteilte maßgebliche positive Tatsachen vorbringen könnte.

2. Eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung ist nicht vom Beschwerdegericht nachzuholen; vielmehr ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.

 
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