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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 610/12

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 610/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0822.2WS610.12.00
 
Leitsätze:

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum.

Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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