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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 575-576/12

Datum:
07.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 575-576/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0807.2WS575.576.12.00
 
Leitsätze:

1.Eine Behinderung vom Schweregrad einer Querschnittslähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung führt nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit.

2.Die Ladung eines (bereits zur Tatzeit) querschnittsgelähmten Verurteilten zum Haftantritt auf einen „Rollstuhlfahrerplatz“ in der dem Justizvollzugskrankenhaus Fr. angegliederten Pflegeabteilung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 11.05.2011 ist infolge prozessualer Überholung erledigt.

Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2012 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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