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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 529/12

Datum:
01.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 529/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0801.2WS529.12.00
 
Leitsätze:

Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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