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Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e :
2Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zur Begründung (zu der die Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat) folgendes ausgeführt hat:
3„I.
4Gegen den mehrfach, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraften Beschwerdeführer hat das Landgericht A. mit Urteil vom 02.12.2010, rechtskräftig seit dem demselben Tage, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist Der Verurteilung lagen sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner damaligen und späteren Lebensgefährtin N. zugrunde. Durch Beschluss vom selben Tag hat die Kammer die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils eine ambulante therapeutische Behandlung zur Aufarbeitung seiner sexuellen Übergriffigkeit in der Paarbeziehung zu beginnen, diese nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen sowie dem Gericht unaufgefordert Aufnahme und Durchführung der Behandlung durch Vorlage aussagekräftiger Belege vierteljährlich nachzuweisen. Zudem ist der Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt worden.
5Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilte die zuständige Bewährungshelferin der Kammer mit, der Beschwerdeführer bemühe sich derzeit um Aufnahme in eine Sexualtherapie. Zum Beleg wurde eine Bescheinigung von Frau Dr. med. J. vom 01.03.2011 zu den Akten gereicht, ausweislich dessen der Beschwerdeführer auf eine entsprechende telefonische Anfrage auf ihre Warteliste gesetzt worden sei. Die Wartezeit betrage derzeit etwa ein halbes Jahr. Unter dem 29.06.2011 informierte die Bewährungshelferin die Kammer u.a. darüber, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber geäußert habe, zu Unrecht wegen Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Freundin verurteilt worden zu sein. Diese trage seines Erachtens die alleinige Verantwortung für das Geschehen.
6Mit Schreiben vom 17.04.2012 und 24.04.2012 teilte die Bewährungshelferin jeweils mit, dass der Beschwerdeführer nur noch unregelmäßigen Kontakt zu ihr halte und seinen Bewährungsauflagen nicht nachkomme.
7Gegen den Beschwerdeführer sind derzeit bei der Staatsanwaltschaft A. zwei neue Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung - jeweils zum Nachteil von N. - anhängig.
8Die Kammer hat einen Anhörungstermin auf den 14.06.2012 anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. In ihrem im Rahmen der Anhörung erstatteten Bericht über den Verlauf der Bewährung hat die Bewährungshelferin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber behauptet, die den Gegenstand seiner Verurteilung bildenden sexuellen Übergriffe seien von seiner Freundin N. ausgegangen; diese habe ihn vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund habe er zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit gesehen, sich einer der Weisung entsprechenden therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Abgesehen von einer telefonischen Anfrage bei Frau Dr. J. am 01.03.2011 habe er keine Bemühungen in dieser Richtung entfaltet.
9Die Kammer hat zudem Frau N. als Zeugin vernommen. Zu deren Bekundungen heißt es in dem angefochtenen Beschluss wie folgt:
10„Nachdem er (Anm.: der Beschwerdeführer) Anfang des letzten Jahres wieder von der Zeugin N. in deren Wohnung aufgenommen worden war, kam es in der Folgezeit nach nur anfänglichem Wohlverhalten des Verurteilten wieder zu zum Teil massiven Übergriffen zum Nachteil der Zeugin N. 1. Im Februar 2012 riss der Verurteilte anlässlich einer Auseinandersetzung mit der auf ihrem Bett sitzenden Zeugin N. den Kronleuchter des Schlafzimmers herunter und warf ihn in Richtung der Geschädigten. Obwohl die Zeugin noch auswich, traf die aus Metall bestehende Lampe sie am Rücken und führte zu einem blutenden Kratzer und Hämatomen im Oberkörperbereich, die mehrere Tage schmerzten. 2. Am 15. Februar 2012 schlug der Verurteilte die Zeugin während eines länger dauernden, von ihm inszenierten Streits mehrfach u.a. ins Gesicht mit der Folge, dass ihre Lippe anschwoll. Darüber hinaus fügte er ihr mit zumindest einem Tritt ein Hämatom am Bein zu.
11Die Zeugin flüchtete aus ihrer eigenen Wohnung und erwirkte in der Folgezeit am 23.02.2012 eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts A., mit der ihr die alleinige Nutzung der Wohnung zugewiesen und dem Verurteilten ein weitreichendes Kontaktverbot auferlegt wurde. Zwar verließ der Verurteilte in der Folgezeit die Wohnung der Zeugin, stellte ihr aber weiterhin nach und belästigte in erheblichem Umfang auch ihrem persönlichen Umfeld zuzurechnende Personen wie Arbeitskollegen und Mutter. Zwischenzeitlich hat die Zeugin aus Hilflosigkeit gegenüber den Nachstellungen des Verurteilten dessen Ansinnen, sich gelegentlich mit ihm zu treffen, nachgegeben, um so Weiterungen seiner Verhaltensweisen insbesondere in ihrem Arbeitsumfeld als Sekretärin zu verhindern. Bei solchen Gelegenheiten bedrängt der Verurteilte die Geschädigte weiterhin und betrachtet sie trotz ihrer Weigerung, die Beziehung fortzusetzen, als „seine Frau“. Seinen Ansinnen gegenüber der Geschädigten versucht er dann durch angekündigte und auch ausgeführte Selbstverletzungen Nachdruck zu verleihen. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin anlässlich des Anhörungstermins vom heutigen Tage. Sie hat ruhig, sachlich und ohne Belastungstendenz die weitere Entwicklung wie festgestellt beschrieben. Insbesondere hat sie auch entlastende Momente, wie etwa die nicht mehr zutage getretene sexuelle Übergriffigkeit des Verurteilten geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der in einer Linie mit den von ihm damals eingestandenen, seiner früheren Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltensweisen haben sich auch nicht ansatzweise ergeben. Verifiziert wird ihre Aussage zudem durch das verlesene polizeiliche Protokoll, in dem die Verletzungen zu Fall 2 – Hämatom und geschwollene Lippe – als sichtbare Verletzungen bestätigt werden. (…)“.
12Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. die Strafaussetzung aus ihrem Urteil vom 02.12.2010 widerrufen und gemäß § 453 c StPO die Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet . Gegen den ihm am 16.04.2012 zugestellten Widerrufsbeschluss hat der sich seit dem 22.06.2012 in Sicherungshaft in der JVA A. befindliche Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom . 22.06.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.07.2012 begründet worden.
13II.
14Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
15Die Voraussetzungen des Widerrufs der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung jedenfalls gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen vor.
16Der Verurteilte hat – wie dargelegt - gegen die ihm unter Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses vom 02.12.2010 erteilte Weisung, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils eine ambulante therapeutische Behandlung zur Aufarbeitung seiner sexuellen Übergriffigkeit in der Paarbeziehung zu beginnen, diese nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen sowie dem Gericht unaufgefordert Aufnahme und Durchführung der Behandlung durch Vorlage aussagekräftiger Belege vierteljährlich nachzuweisen, gröblich und beharrlich verstoßen und sich zudem – jedenfalls seit Frühjahr 2012 – der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin entzogen. Dieser Umstand sowie seine gegenüber der Bewährungshelferin dokumentierte Neigung, sein der Verurteilung zugrunde liegendes Fehlverhalten zu bagatellisieren bzw. die Verantwortung für das Geschehen der Geschädigten N. zuzuschieben, gibt begründeten Anlass zu der Besorgnis, er werde erneut Straftaten begehen. Bestätigt wird diese negative Prognose durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin N. gegenüber der Kammer über weitere, im Februar 2012 zu ihrem Nachteil begangene Aggressionstaten des Beschwerdeführers. Dessen Verhalten begründet damit - insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl seiner (wenn auch nicht einschlägigen) Vorstrafen und den Umstand, dass er sich jedenfalls eine Verurteilung unter Strafaussetzung zur Bewährung nicht zur Warnung hat dienen lassen - die Besorgnis, dass er in Zukunft erneut Straftaten begehen werde.
17Konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung, dass auch die Ergreifung milderer Mittel – namentlich eine Verlängerung der Bewährungszeit – zur effektiven Einwirkung auf den Beschwerdeführer ausreichen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Absehen vom Widerruf gemäß § 56 f Abs. 2 StGB kommt nach alledem nicht in Betracht.“
18Dem schließt sich der Senat an mit folgender Ergänzung:
19Der Widerrufgrund des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor.
20Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Widerruf wegen einer neuen Straftat wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich die Rechtskraft der neuen Verurteilung voraus. Allerdings reicht zur Feststellung der neuen Tat ein glaubhaftes richterliches Geständnis des Beschuldigten – sei es in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht, sei es vor dem Haftrichter oder auch vor der Strafvollstreckungskammer – aus (vgl. Senat 19.3.2010 – 2 Ws 166/10 - ; 19.12.2008 – 2 Ws 614-616/08- ; 06.12.2007 – 2 Ws 643/07 -; 08.11.2005 – 2 Ws 550-553/05 -).
21Nicht ausreichend - und mithin ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - ist es aber, die Feststellung der neuen Straftat auf die Vernehmung eines Zeugen zu stützen, wie das durch die Strafvollstreckungskammer hier geschehen ist (vgl Fischer, StGB, § 59 f Randn. 6 m.w.N.). Läge eine auf die Aussage der Zeugin N. gestützte nicht rechtskräftige Verurteilung ohne Geständnis des Angeklagten vor, unterläge keinem Zweifel, dass vor einer Entscheidung über den Widerruf gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB die Rechtskraft des Urteils abzuwarten wäre. Dann kann es aber nicht angehen, zur Feststellung der vom Beschwerdeführer bestrittenen neuen Tat die Aussage der Zeugin vor der Strafvollstreckungskammer genügen zu lassen.
22Allerdings rechtfertigen die Angaben der Zeugin N. unzweifelhaft die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer infolge des Weisungsverstoßes erneut Straftaten – namentlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit wie gegenüber der Zeugin N. – begeht.