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1.Zu den sich ggfs in Abhängigkeit vom Fortgang des Ermittlungsverfahrens ändernden Anforderungen an eine Arrestanordnung nach § 111d i.V.m. § 111b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO zur Sicherung der Rückgewinnhilfe,
2.hier insbesondere zum dringenden Tatverdacht der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäsche beim Erwerb von Grundstücken, die der Veräußerer seinerseits möglicherweise durch Einsatz betrügerisch erlangter Geldmittel erworben hatte.
Der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 in der Form des Beschlusses der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A. vom 30.05.2012 und damit zugleich die Arrestanordnung des Amtsgerichts A. vom 14.10.2011 wird betreffend den Beschwerdeführer A.R. aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
G r ü n d e:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat den derzeitigen Sachstand mit der Vorlageverfügung vom 18.07.2012 wie folgt zutreffend dargestellt:
4„Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer A. R. u. a. geführten Ermittlungsverfahrens ... StA A. hat das Amtsgericht A. in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts A. vom 14.10.2011 , der durch das Landgericht A. und das Oberlandesgericht Köln bestätigt worden war , mit Beschluss vom 04.04.2012 zur Sicherung der den Verletzten aus den dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest u. a. in Höhe von 497.882,09 € in das Vermögen des Beschwerdeführers A. R. (lit. b) sowie in Höhe von 1.162.500,00 € in das Gesellschaftsvermögen der Fa. B. GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer A. R.(lit. c) angeordnet.
5Die nachfolgend gestellten Anträge des Beschwerdeführers und der Fa. B. GmbH gemäß § 111f Abs. 5 StPO vom 23. und 24.04.2012 hat das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 07.05.2012 zunächst als unzulässig verworfen und den dagegen eingelegten Beschwerden vom 16.05.2012 nebst Begründung vom 21.05.2012 im Ergebnis nicht abgeholfen (. Die dagegen erhobene Beschwerden sind erfolglos geblieben.
6Der mit anwaltlichem Faxschreiben vom 27.04.2012 eingelegten und mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2012 näher begründeten Beschwerde des Beschwerdeführers A. R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 hat das Amtsgericht A. nicht abgeholfen. Auf die Beschwerde hat das Landgericht A. den lit. b) des Tenors des Beschlusses vom 04.04.2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7„Zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche wird der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 14.10.2011 dahingehend erweitert, dass insgesamt der dingliche Arrest
8b) in Höhe von 287.359,75 € in das Vermögen des Beschuldigten A.R. angeordnet wird.“
9Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.07.2012, eingegangen bei Gericht am 06.07.2012, hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 09.07.2012 hat das Landgericht dieser nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.“
11Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 zu verwerfen.
12Der Senat hat unter dem 03.08.2012 die Beteiligten insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
13„In dem Beschluss des Senates vom 13.02.2012 (Az. 2 Ws 60-61/12), mit dem die weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der B. GmbH gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts A. vom 14.10.2011 verworfen wurden, hatte der Senat zulasten des Beschwerdeführers den dringenden Tatverdacht der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Ziff. 4a und Abs. 2 StGB sowie der Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB bejaht und war zur Begründung dieses Verdachtes davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der anderweitig verfolgten C. S. zum Zwecke der Verschiebung von durch gewerbsmäßig begangene Betrugsstraftaten erlangten Vermögenswerten zusammengewirkt habe, als Grundstücke von Unternehmen der Firmengruppe S. und später auch Fondsbeteiligungen – die später von den Ermittlungsbehörden erlangte Kenntnis der Übertragung letzterer war der Anlass für den Erweiterungsbeschluss – an den Beschwerdeführer bzw. die B. GmbH übertragen wurden. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft A. unter dem 25.05.2012 in dem Verfahren gegen die gesondert verfolgte C. S. Anklage zum Landgericht A. – große Wirtschaftsstrafkammer – erhoben. Die Anklage wurde mittlerweile zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; die Hauptverhandlung dauert seit dem 07.09.2012 an. In der dortigen Anklageschrift ebenso wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 06.06.2012 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist diese nicht mehr von einem von dem Beschwerdeführer bestrittenen Zusammenwirken mit der anderweitig verfolgten S. ausgegangen, sondern davon, dass der Beschwerdeführer „in eigenem wirtschaftlichen Nutzen“ gehandelt habe. Die bisherige Begründung zu den Vorwürfen der Geldwäsche und der Schuldnerbegünstigung trage daher nicht mehr. Der Generalstaatsanwaltschaft ist in der Hinweisverfügung des Senats Gelegenheit gegeben worden, zu den Umständen, auf die der dringende Tatverdacht der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB nunmehr noch gestützt wird, weiter vorzutragen.“
14Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin unter dem 23.08.2012 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft A. vom 17.08.2012 den Antrag auf Verwerfung der weiteren Beschwerde aufrecht erhalten. Sie hat dabei insbesondere begründet, dass nach ihrer Auffassung gegen den Beschwerdeführer – auch wenn er mit der anderweitig verfolgten S. nicht kollusiv zusammengewirkt haben sollte – weiterhin der dringende Tatverdacht bestehe, bezüglich der Herkunft der von ihm bzw. der B. GmbH erworbenen Immobilien aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB vorsätzlich oder zumindest leichtfertig im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB gehandelt zu haben. Hilfsweise hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf den ihrer Ansicht nach gegebenen dringenden Verdacht der Verwirklichung der Delikte der Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB bzw. der Beihilfe zu einem durch die gesondert verfolgte S. verwirklichten Bankrott bzw. einer Untreue gem. §§ 266, 283, 27 StGB gestützt.
15Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel mit Schriftsätzen vom 12.07.2012, 03.08.2012, 07.08.2012, 10.08.2012, 14.08.2012 und 03.09.2012 weiter begründet und im Wesentlichen sowohl zu den seiner Auffassung nach fehlenden objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmalen einer Geldwäsche gem. § 261 StGB wie auch zu der Höhe des Arrestbetrages weitere Ausführungen gemacht, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.
16II.
171.) Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Ziff. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
182.) In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Arrestanordnung, da nach gegenwärtigem Stand des Ermittlungsverfahrens – anders als noch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 13.02.2012 – derzeit kein dringender Verdacht einer Straftat gegen den Beschwerdeführer besteht, der eine Arrestanordnung gegen ihn zu begründen vermöchte.
19a) Die Rechtmäßigkeit des Aufrechterhaltes des Arrestes beurteilt sich nach § 111d i. V. m. § 111b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO. Zu den Anforderungen an eine Arrestanordnung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich ausgeführt (vgl. BVerfG, 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409):
20„Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung erlauben zwar nicht, wie die Anordnung des Verfalls (StGB § 73ff), die endgültige Entziehung des Eigentums. Sie beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise; das Vermögen des von Arrest und Pfändung Betroffenen bleibt auf unbestimmte Zeit seinem Zugriff entzogen.
21Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört (vgl. BVerfG WM 2004, 1001), sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
22An ihre Zumutbarkeit und das Verfahren ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist.
23Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen.
24Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung besonders sorgfältig geprüft und dargelegt werden, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann.“
25Das OLG Karlsruhe hat dazu ergänzend bemerkt (vgl. 3 Ws 308/07, NJW 2008, 162):
26„In die dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nach § 111 d Abs. 1 StPO eröffnete Ermessensentscheidung (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 111 d Rdnr. 4) sind nicht nur die Belange des Opferschutzes, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Kosten- und sonstige Aufwand einzustellen (vgl. hierzu BVerfG B. v. 07.06.2005 -2 BvR 1822/04 -bei juris Rdnrn. 46, 51, 59 [StraFo 2005, 338]).“
27Unter Berücksichtigung der demnach vorzunehmenden umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – in deren Rahmen nach Auffassung des Senates auch das Gewicht der dem Beschwerdeführer anzulastenden Straftat (hier: § 261 Abs. 5 StGB, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht) mit zu berücksichtigen ist – kann insbesondere mit Blick auf den Schweregrad des gegenüber dem Beschwerdeführer derzeit bestehenden Tatverdachts die Arrestanordnung zum Zwecke der Rückgewinnhilfe nicht länger aufrecht erhalten bleiben:
28Die erste Arrestanordnung gegen den Beschwerdeführer erging am 14.10.2011; der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 sowie der diese Entscheidung teilweise abändernde Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A. vom 30.05.2012 stellen keine selbständigen weiteren Arrestanordnungen dar, sondern lediglich eine Erweiterung bzw. teilweise Einschränkung der Erweiterung jener ersten Anordnung; der am 14.10.2011 in das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers ausgesprochene Arrest wirkt bis heute und damit seit mehr als sechs Monaten fort.
29Damit beurteilt sich die Gesetzmäßigkeit des Aufrechterhaltes des Arrestes nach § 111d i. V. m. § 111b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO; erforderlich sind dringende Gründe für die Annahme, dass (nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache) die Voraussetzungen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Einfache Gründe für diese Annahme reichen zur Begründung der Fortdauer des Arrestes auch nicht mehr bis zum Ablauf des 14.10.2012 aus, also von zwölf Monaten ab der ersten Arrestanordnung. Denn dies würde nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO nicht nur erfordern, dass die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund die Aufrechterhaltung des Arrestes über sechs Monate hinaus bis zu zwölf Monaten verlangten, sondern auch einen entsprechend begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, der hier nicht vorliegt (vgl. OLG Celle, 1 Ws 50/08, NStZ-RR 2008, 203).
30Die weitere Aufrechterhaltung der Arrestanordnung wäre demnach nur gerechtfertigt, wenn ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit bestände, dass es im Hauptverfahren – unter Berücksichtigung der Ermessensregelungen und unter Beachtung der Härteklausel – zu einer solchen Maßnahme kommen wird (vgl. OLG Celle, a. a. O., m. w. Nw.). Voraussetzung dafür ist neben einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat eine ebenso große Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer Rückgewinnhilfe vorliegen.
312.) Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer, gegen den die Staatsanwaltschaft auch 11 Monate nach Erlass der Arrestanordnung noch keine Anklage erhoben hat, besteht derzeit schon kein dringender Tatverdacht der Begehung von Straftaten. Der zunächst im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts zu bejahende Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit der gesondert verfolgten S., der aus den im Einzelnen im Beschluss des Senates vom 13.02.2012 ausgeführten Gründen die Arrestanordnung zu rechtfertigen vermochte, hat sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens aus tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten lassen. Vielmehr geht auch die Staatsanwaltschaft entsprechend dem Hinweis des Senates vom 03.08.2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer allein aus eigenem wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen eines anderen strafbaren Verhaltens ist derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts nicht zu erwarten.
32a) Dies gilt zunächst für den Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 , Abs. 2, Abs. 5 StGB.
33(1) Unproblematisch ist insoweit allerdings – abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers – die Bejahung eines dringenden Verdachts einer durch einen Dritten begangenen rechtswidrigen Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, hier der Begehung gewerbsmäßiger Betrugsstraftaten gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB durch die anderweitig verfolgte S. Dieser Verdacht ergibt sich zum einen aus dem von vornherein unwirtschaftlichen Geschäftsmodell der von S. und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater betriebenen Unternehmen, nämlich dem Ankauf von Lebensversicherungen zu einem über dem jeweiligen Rückkaufswert liegenden Preis, der Vereinbarung einer sofortigen Teilkaufpreiszahlung unterhalb dieses Wertes sowie im Übrigen zeitlich weit gestreckter Ratenzahlung des Restkaufpreises, der sofortigen Kündigung der Policen ohne Wissen der Veräußerer und damit der kurzfristigen Realisierung des Rückkaufswertes einschließlich der Differenz zu der den Verkäufern geschuldeten Anzahlung des Kaufpreises, der sofortigen Reinvestition dieser Differenz in andere Vermögenswerte und der Vielzahl von Fällen, in denen von vornherein keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, den vereinbarten Restzahlungen nachzukommen; zum anderen beruht der dringende Tatverdacht gegen die gesondert verfolgte S. auf Urkunden und Zeugenaussagen, die zu belegen geeignet erscheinen, dass sie Kenntnis von diesem Geschäftsmodell und tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die einzelnen Unternehmen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 25.05.2012 in dem Verfahren gegen die gesondert verfolgte Simon Bezug genommen . Dementsprechend hat der Senat im dortigen Verfahren durch Beschluss vom 16.07.2012 (2 Ws 488/12) auch den dringenden Tatverdacht bejaht.
34Die von dem Beschwerdeführer gegen einen dringenden Tatverdacht gegen die anderweitig verfolgte Simon vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Weder die Ordnungsgemäßheit der notariellen Kaufverträge über die Immobilien noch die Frage der Herkunft der Objekte sind für die Beantwortung der Frage erheblich, ob die Mittel, die zu ihrem Erwerb (durch die Firmen der S.-Gruppe) eingesetzt wurden, aus Betrugsstraftaten stammen oder nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob schon frühere Vermögensabschöpfungen zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. der S. angeordnet wurden oder nicht. Daraus, dass solche Anordnungen nicht beantragt oder erlassen wurden, könnte allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die zuständigen Behörden seinerzeit die Voraussetzungen dafür nicht bejaht haben, nicht aber den, dass sie nunmehr immer noch zu verneinen wären. Geradezu fernliegend ist der Einwand, dass der „Erfolg“ des Geschäftsmodells „Ankauf von Lebensversicherungen“ über einige Jahre hinweg (bevor der „Schneeballeffekt“ eintritt und die Unternehmen zusammenbrechen), gegen die Annahme eines „Schneeballsystems“ spreche; im Gegenteil kommt es den Initiatoren eines solch groß angelegten gewerbsmäßigen Betrugssystems ja gerade darauf an, in die Lage zu kommen, die Zeitverzögerung zwischen der Realisierung der Einnahmen und dem Fälligwerden der Außenstände und der nachfolgenden Insolvenz zwecks Beiseiteschaffung der Aktiva ausnützen zu können.
35(2) Der Senat bejaht auch das Vorliegen dringender Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich einen Gegenstand aus den (vielfachen) gewerbsmäßigen Betrugstaten der S. verschafft hat, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und damit für die Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Geldwäsche durch den Beschwerdeführer.
36(a) Zum tauglichen Tatobjekt einer Geldwäschehandlung gilt folgendes: Erfasst werden soll nicht nur der unmittelbar aus der Vortat erlangte Gegenstand, sondern auch, was nach (möglicherweise mehreren) Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage, § 261, Rn. 7, OLG Karlsruhe, 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767):
37„Zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB gehören auch Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsvorgängen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben. Solche Gegenstände rühren bei der nach dem Gesetzeszweck gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise insoweit aus der Vortat her, als inkriminierte Vermögenswerte in sie eingegangen sind (vgl. BT-Drucks. 12/3533 S. 12; BT-Drucks. 11/7663 S. 26). Da die Bemakelung eines einheitlichen Gegenstandes nur einheitlich beurteilt werden kann, sind sie insgesamt als bemakelt und damit als geldwäschetauglich anzusehen (vgl. Neuheuser aaO Rdnr. 51 ff; Altenhain aaO Rdnr. 76 ff). Dies gilt jedenfalls solange, als der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil - wie hier - aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder aaO Rdnr. 8; Höreth aaO 127; Burr aaO 78; a. A für eine Mindestquote: Barton NStZ 1993, 159; Salditt StV-Forum 1992, 121; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip aaO 106 ff; Dionyssopoulou aaO 108; gegen eine Mindestquote: Neuheuser aaO Rdnr. 54; Altenhain aaO Rdnr. 79).“
38Damit gehen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers, die entweder darauf abzielen, dass die später von ihm erworbenen Immobilien bzw. Beteiligungen selbst seinerzeit von der gesondert verfolgten S. bzw. ihren Unternehmen nicht unmittelbar durch betrügerische Handlungen erlangt worden seien, insbesondere, dass S. ihrerseits die Immobilien erst aus Beträgen erworben habe, die sie im Wege von Steuerrückzahlungen und nicht direkt im Wege der Vermögensverfügung durch Betrugsopfer erhalten habe, ins Leere, solange die Mittel, die S. zum Erwerb einsetzte – und sei es nur nach mehreren Zwischenhandlungen und auch nur zu einem wirtschaftlich nicht unerheblichen Anteil – aus Betrugshandlungen stammen. Unproblematisch ist auch der Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien bzw. Beteiligungen, sowohl zunächst durch die gesondert verfolgte S. wie dann durch den Beschwerdeführer (bzw. die jeweils von ihnen kontrollierten Unternehmen). Der Beschwerdeführer moniert einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen (angeblichen) Betrugshandlungen der gesondert verfolgten S. und den eventuell daraus erzielten Vermögensvorteilen einerseits und dem Erwerb der Immobilien bzw. Beteiligungen durch S. andererseits. Da jedoch die der gesondert verfolgten S. vorgeworfenen Taten ausweislich der erwähnten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 25.05.2012 in dem Zeitraum zwischen Oktober 2004 und Februar 2009 begangen worden sein sollen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass die Immobilien bzw. Beteiligungen, die bis 2008 entweder von der S.- Immobilien GmbH oder der Dr. M. und Cie. GmbH erworben wurden, aus zuvor betrügerisch erlangten Mitteln finanziert wurden. Wann sie dann an den Beschwerdeführer bzw. die B. GmbH weiterverkauft wurden, ist für die Frage, ob diese Vermögenswerte geeignete Tatobjekte einer Geldwäschehandlung sein konnten, irrelevant.
39(b) Dringende Gründe bestehen schließlich auch für die Annahme, dass der Beschwerdeführer objektiv eine Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1, Abs. 2 StGB begangen hat. Diesen Handlungen ist gemeinsam, dass sie „darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen“ (vgl. Fischer, a. a. O., § 261, Rn. 19). Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist allerdings Folgendes zu beachten (vgl. BGH, 5 StR 89/08, NStZ 2009, 326):
40„Schließlich erfordert bei dem Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB letztendlich auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung der Strafvorschrift. Durch die Kombination von einerseits Katalogtaten (mit teilweise zusätzlichen Erfordernissen) mit einer Vielfalt von Tathandlungen, die nahezu jedweden Umgang mit dem deliktsbehafteten Gegenstand unter Strafe stellen (vgl. zur Kritik an dieser Bestimmung: Fischer, StGB 55. Aufl. § 261 Rdn. 4a ff.; Reich in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. S. 259 ff.; Kargl NJ 2001, 57 ff.), bewegt sich dieser Straftatbestand an der Grenze der Verständlichkeit. Um eine noch ausreichende Bestimmtheit und Übersichtlichkeit dieser Strafvorschrift sicherzustellen, ist eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten. Dies bedeutet, dass nur solche Handlungen als tatbestandsmäßig angesehen werden können, die sich ohne weiteres und sicher dem Wortlaut der Bestimmung unterordnen lassen.“
41Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint es zwar problematisch, eine der verschiedenen Begehungsformen des § 261 Abs. 1 StGB anzunehmen. Da der Beschwerdeführer in eigenem wirtschaftlichen Interesse handelte, dürfte er weniger darauf abgezielt haben, inkriminierte Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, als vielmehr, durch die Übertragung der Immobilien bzw. Beteiligungen weit unter Marktwert auf sich bzw. die B. GmbH einen außerordentlichen Gewinn zu erzielen. Die Immobiliengeschäfte als Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls oder der Einziehung oder Sicherstellung, sei es der Immobilien selbst als Surrogaten, sei es der durch die Betrugshandlungen der S. von dieser erlangten Beträge, zu werten, dürfte den Wortlaut der Vorschrift jedenfalls strapazieren. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.
42Denn im Unterschied dazu ist eine Subsumtion der beschriebenen Erwerbsgeschäfte des Beschwerdeführers unter den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Form des Sich-Verschaffens, nämlich des „Herstellens tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt im Einverständnis mit dem Vortäter“ (vgl. Fischer, aaO, § 261, Rn. 24, § 259, Rn. 11 m.w.Nw.) vom Wortlaut her ohne weiteres gedeckt. Angesichts des vom Gesetzgeber durchaus intendierten kriminalpolitischen Zweckes der Vorschrift, die Verwertung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten extensiv zu kriminalisieren, spricht alles für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (vgl. dazu ausführlich BGH 1StR 95/09, BGHSt 55, 36).
43(3) Die Bejahung des dringenden Tatverdachtes einer von dem Beschwerdeführer begangenen Geldwäsche scheitert jedoch daran, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen fraglich ist, ob er auch den subjektiven Tatbestand verwirklichte, insbesondere, ob ihm voraussichtlich nachgewiesen werden kann, dass er von der (mittelbaren) Herkunft der Immobilien bzw. Beteiligungen aus den Betrugsstraftaten der S. wusste bzw. ob ihm, falls er nicht darum wusste, insoweit zumindest Leichtfertigkeit nachzuweisen sein wird.
44(a) Offen bleiben kann dabei, welches im konkreten Fall der maßgebliche Zeitpunkt für eine Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis des Beschwerdeführers von den Betrugstaten der S. war. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Sich-Verschaffens der einzelnen Vermögenswerte durch den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist hier problematisch, ob evtl. vorhandener guter Glaube zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge den subjektiven Tatbestand der Geldwäsche auch dann ausschlösse, wenn der Beschwerdeführer bis zum Eigentumsübergang als dem Abschluss des Erwerbsvorgangs bösgläubig geworden wäre. Die einzelnen Kaufverträge bezüglich der Immobilien wurden am 07.03.2011 und 06.06.2011 geschlossen; die Eigentumsumschreibungen wurden am 25.05.2011 bzw. 25.07.2011 vollzogen. Die Übertragung der Fondsbeteiligungen erfolgte am 08.08.2011. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs könnte zunächst der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „sich verschaffen“ sprechen: Erst mit Erwerb des Eigentums geht die Verfügungsgewalt auf den Käufer über. Des weiteren könnte dafür die Systematik des Geldwäschetatbestandes und der Verfalls- und Arrestvorschriften sowie deren Sinn und Zweck sprechen: Die beabsichtigte wirtschaftliche Isolation des Katalogvortäters wird dadurch erreicht, dass selbst zivilrechtlich gutgläubig erworbene Gegenstände insofern bemakelt sind, als sie bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beschlagnahme gem. §§ 111b, 111c StPO unterliegen. Dies könnte zur Folge haben, dass der Erwerber eines Grundstückes, so er nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch vor Eigentumsumschreibung, erfährt, dass das zu erwerbende Grundstück bemakelt ist, dem Katalogtäter als Verkäufer gegenüber, der nicht in der Lage ist, ihm das Eigentum an dem Gegenstand frei von genannter staatlicher Zugriffsmöglichkeit zu verschaffen, die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB erheben kann. Damit bliebe dem Erwerber auch nach Abschluss des Kaufvertrages noch die Möglichkeit, von dem Erwerb Abstand zu nehmen, ohne sich gegenüber dem Verkäufer schadensersatzpflichtig zu machen. Erfährt er in der Zwischenzeit von der bemakelten Herkunft des Erwerbsgegenstandes, fährt jedoch mit der Abwicklung der Transaktion fort, könnte er insbesondere vor dem Hintergrund des Sinnes und Zweckes des Geldwäschetatbestandes nicht schutzbedürftig erscheinen. Daher könnte hier entscheidend auf den Abschluss des Erwerbsvorgangs als eines mehraktigen Geschehens abzustellen sein, weil dadurch bei der strafrechtlichen Betrachtungsweise im Rahmen des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB das gesamte Erwerbsgeschehen nicht in den (aktiven) Abschluss des Kauf- und Grundstücksübertragungsvertrages und ein späteres Geschehenlassen der Eintragung und des Eigentumswechsels aufgespalten werden muss.
45(b) Letztlich kann dies hier allerdings dahinstehen, da derzeit auch dann, wenn man auf den jeweils spätesten Zeitpunkt abstellt, nämlich die Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer im Grundbuch am 25.05.2011 bzw. 25.07.2011 bzw. den Erwerb der Beteiligungen am 08.08.2011, zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann, dass er zu diesen Zeitpunkten bereits von den Betrugsdelikten der anderweitig verfolgten S. wusste oder zumindest leichtfertig nicht wusste.
46In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis des Täters einer Geldwäsche nicht nur auf ein irgendwie geartetes kriminelles Verhalten des Vortäters beziehen muss, sondern auf eine konkrete Vortat. Es ist vielmehr die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH 1 StR 393/02, wistra 2003, 260; BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).
47Zu den Voraussetzungen der Annahme von Leichtfertigkeit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (vgl. BGH 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158):
48„In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht läßt (vgl. für Erfolgsqualifikationen BGHSt 14, 241, 255; 20, 315, 324; 33, 66, 67; allg. zur Leichtfertigkeit Wegscheider ZStW 98 <1986>, 627 ff.; für die Geldwäsche Burr aaO S. 83; Fülbier/Aepfelbach, Das Geldwäschegesetz 3. Aufl. § 261 StGB Rdn. 66; Körner NStZ 1996, 66; Lackner/Kühl aaO § 261 Rdn. 13; Leip aaO S. 150; Otto wistra 1995, 326; Ruß in LK aaO § 261 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261 Rdn. 19; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 17; vgl. auch BTDrucks. 12/989 S. 28). Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muss.“
49Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist auch der Nachweis leichtfertigen Verhaltens im. S. d. § 261 Abs. 5 StGB derzeit nicht zu erwarten.
50Dabei verkennt der Senat nicht, dass die von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft aufgelisteten Indizien sowohl bei isolierter Betrachtung wie auch bei der gebotenen Gesamtabwägung durchaus Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten – möglicherweise auch im Sinne eines für eine Anklageerhebung wegen leichtfertiger Geldwäsche ausreichenden hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO – enthalten. Im Einzelnen gilt dazu:
51Der Beschwerdeführer habe sich – so die Staatsanwaltschaft – anlässlich der bei ihm stattgefundenen Durchsuchung vom 16.11.2011 derart eingelassen, er habe sich schon gedacht, dass die S. „Dreck am Stecken“ habe. Eine solche Einlassung mag darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seinerzeit zumindest die Vermutung eines irgendwie rechtswidrigen Erwerbs der Grundstücke durch die anderweitig verfolgte S. hatte. Der Gegenstand einer derart vagen Vermutung wäre jedoch nach dem oben Ausgeführten keine hinreichend konkrete Vortat, deren Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäsche gefordert wird.
52Laut eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers habe dieser Ermittlungen zur Bonität der Unternehmen der S.-Gruppe über die Creditreform durchgeführt. – Auch dies ist zur Begründung der Annahme, dass er hinsichtlich der Betrugstaten der gesondert verfolgten S. zumindest leichtfertig gehandelt habe, unzureichend, da sich weder aus einer positiven noch aus einer negativen Auskunft der Creditreform Rückschlüsse auf kriminelle Handlungen, insbesondere konkrete Straftaten der für das jeweils überprüfte Unternehmen handelnden Personen, ziehen ließen.
53Ab November 2010 existierten im Internet Geschädigtenforen; zudem sei in den Medien ab Januar 2011 vereinzelt über die Unternehmen der S.-Gruppe Bericht erstattet worden. In diesen Publikationen seien die von einer Vielzahl von Geschädigten erhobenen Betrugsvorwürfe thematisiert worden. Die bloße Existenz dieser Foren bzw. Publikationen belegt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer von ihnen Kenntnis hatte. Sollte er diese Kenntnis nicht gehabt haben, wäre zudem zu fordern, dass er auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise die Pflicht gehabt hätte, gezielt nach ihnen zu suchen und die in ihnen erhobenen Vorwürfe zu prüfen.
54Nachweisbare Kenntnis von dem Forum www.d. hatte der Beschwerdeführer erst ab dem 12.06.2012, als er dort die Entfernung von Einträgen verlangte; sofern Vermögenswerte später erworben worden wären, könnte man eventuell hinsichtlich deren Herrührens aus inkriminierten Handlungen Leichtfertigkeit bejahen. Da der 12.06.2012 aber weit nach dem Abschluss der hier in Rede stehenden Erwerbsvorgänge (und sogar nach Erlass des Arrestbeschlusses) liegt, lassen sich mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom selben Tage an die Betreiber des Forums die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des Arrestes nicht begründen.
55Überhaupt stellt die Existenz solcher Foren für sich genommen nicht ohne weiteres ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass die Vorwürfe der Geschädigten zutreffen, sondern erst dann, wenn wesentliche Umstände hinzugetreten wären, die aus Sicht des Beschwerdeführers dafür sprachen, dass die Vorwürfe realitätshaltig sein könnten, könnte der Existenz dieser Foren entscheidende Bedeutung zukommen. Als solche Umstände mag hier in Betracht kommen, dass er einerseits davon ausgegangen war, die Immobilien weit unter Wert erwerben zu können, wie sich aus dem von der Staatsanwaltschaft im Einzelnen aufgeführten e-mail-Verkehr des Beschwerdeführers ergibt („das wäre der größte Gewinn seit Jahren“ (08.12.2010), „und wenn ich die Leute mit einer Knarre zum Notar bring“ (11.12.2010), „ist das geil? Eigentlich unsere Rente“ (14.12.2010), „Das war wieder eine meiner Aktionen. Das muss ich gerade durchziehen, um unsere gesamten Gelder – auch Ihre – sicherzustellen“ (15.12.2010)), und dass er – wohl als Grund für die äußerst günstige Erwerbsmöglichkeit – zum anderen nach eigener Einlassung zuvor schon vorausgehende (noch nicht konkretisierte) kriminelle Handlungen der gesondert verfolgten S. vermutete („Dreck am Stecken“, s. o.). Wenn mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Umstände sowie angesichts positiver Kenntnis des Inhalts der Internetforen den dort enthaltenen konkreten Betrugsvorwürfen gegenüber der „Firmengruppe S.“ keine Beachtung geschenkt hätte, ließe sich daraus möglicherweise der Schluss ziehen, er habe mindestens aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit gehandelt, wenn er die begonnenen Erwerbsvorgänge (forciert) zum Abschluss zu bringen gesucht hätte, denn die Herkunft der Immobilien aus Betrugstaten hätte sich nach der Sachlage dann möglicherweise geradezu aufgedrängt.
56Ein Nachweis dessen, dass der Beschwerdeführer von den entsprechenden Foren und den dort erhobenen Vorwürfen gegen die S. zumindest vor Abschluss der Erwerbsgeschäfte positive Kenntnis hatte, ließe sich nach derzeitigem Erkenntnisstand allerdings nur führen, wenn sich aus der Art der Verbindung des Beschwerdeführers zu A. O., seinerzeit Geschäftsführer der S.- Immobilien GmbH, und dessen Aktivität in einem der Foren am 08.02.2011 diesbezügliche Rückschlüsse mit der erforderlichen Sicherheit ziehen ließen.
57Eine Kenntnis O`s vom Inhalt der Geschädigtenforen ist ab dem 08.02.2011 nachweisbar, nicht aber vorher: Wie sich aus den Einträgen ergibt, tauchte sein Name als Geschäftsführer eines der Unternehmen der S.-Gruppe, der M & Cie GmbH, in dem Forum www.d erstmals am 05.02.2011 auf, woraufhin ihn ein Geschädigter am 08.02.2011 telefonisch kontaktierte; noch am selben Tag stellte O. in diesem Forum jede Verbindung zu der M.&Cie GmbH in Abrede.
58Indizien deuten darauf hin, dass A.O. bei sämtlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Immobilien- oder Unternehmensübertragungen auf Geheiß der Brüder R., mithin als deren „Strohmann“ handelte: Obwohl formal für die Verkäuferseite handelnd, spricht einiges dafür, dass es zu der Bestellung von A. O. zum Geschäftsführer der S.- Immobilien GmbH auf Veranlassung des M. R. kam, des Bruders des Beschwerdeführers, mit dem sich dieser von Anfang an eng und rege über die geplanten Unternehmens- und Immobilienkäufe austauschte. O. war dem Beschwerdeführer selbst ausweislich dessen Einlassung in seiner Vernehmung vom 19.09.2011 zwar am 08.02.2011, dem Tag, an dem O. in einem der Geschädigtenforen aktiv wurde, noch nicht persönlich bekannt, sondern lernte den Beschwerdeführer erst am 31.03.2011 anlässlich der Übertragung der S. Immobilien GmbH auf ihn, O., kennen. M. R. kannte er aber, wieder ausweislich seiner eigenen Einlassung, bereits seit 2008. Dieser schon länger bestehenden Bekanntschaft dürfte auch deshalb Bedeutung für die Frage zukommen, ob O. auf Betreiben des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der S.- Immobilien GmbH bestellt wurde, und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf Veranlassung der Verkäuferseite. Der Beschwerdeführer sorgte sich schon am 08.12.2010 darum, dass die geplanten Transaktionen eventuell an der Person des damaligen Geschäftsführers der S.- Immobilien GmbH, des K., scheitern könnten. Bereits am 13.12.2010 handelte beim Abschluss mehrerer Immobilienkaufverträge für die S.- Immobilien GmbH Herr M. K. als vollmachtloser Vertreter, ebenfalls wie O. eine Person, die, ausweislich der Einlassung O. und der des M. R. in der e-mail vom 28.08.2012 mit mindestens einem der Brüder R. bekannt war. Allerdings war dessen Handeln noch von der Genehmigung durch K. abhängig. Es spricht damit einiges dafür, dass die Abberufung des K. und die Bestellung des O. am 26.01.2011 zum neuen Geschäftsführer der S.- Immobilien GmbH auf Betreiben der Brüder R. erfolgte. Nachdem O. am 31.03.2011 die S.- Immobilien GmbH erwarb, erhielt er am 17.04.2011 per e-mail von M. R. die Anweisung, K. zum Prokuristen zu bestellen, und dafür eine Vergütung in Aussicht gestellt, abhängig von einer noch zu erfolgenden Rücksprache M. R.´s mit seinem Bruder, dem Beschwerdeführer. Letzteres wiederum mag ein (weiteres) Indiz dafür darstellen, dass dieser und nicht sein Bruder M. die treibende Kraft bei den Transaktionen war und die letzten Entscheidungen sich selbst vorbehielt.
59Es mag dann einiges dafür sprechen, dass ein als „Strohmann“ für die Brüder R. handelnder O. diese nicht in Unkenntnis über die in dem Forum erhobenen Vorwürfe gelassen hätte: Gerade die schnelle Reaktion durch O. auf die Kontaktaufnahme durch einen der Geschädigten, mit der er jede Verbindung zu der M. & Cie. GmbH von sich wies, spricht dafür, dass ihm nicht gleichgültig war, dass sein Name dort im Zusammenhang der erhobenen Vorwürfe publiziert wurde. Aus einem Eintrag vom 06.02.2011, nur fünf Einträge vor dem des Nutzers, der O. kontaktiert und seinen Namen ebenfalls im Forum aufgegriffen hatte, findet sich ein Hinweis auf die S.-Immobilien GmbH. O. dürfte damit entgegen dem Inhalt seines Eintrags im Forum nicht davon ausgegangen sein, dass die Vorwürfe gegen die M. & Cie. GmbH mit der S.- Immobilien GmbH, zu deren Geschäftsführer er seit dem 26.01.2011 bestellt war, nichts zu tun hätten und es sich um eine bloße Namensverwechslung handele. Wenn O. aber Veranlassung gesehen hätte, sich gegen die Vorwürfe verbal zur Wehr zu setzen, und wenn er lediglich als „Strohmann“ tätig gewesen wäre, würde er dies wohl nicht getan haben, ohne seine „Hintermänner“ zu informieren: Mit hoher Wahrscheinlichkeit schon deshalb, weil der Akteninhalt darauf hindeutet, dass er ohnehin keinen eigenständigen Schritt unternahm und bloß auf Geheiß der Brüder R. handelte; sodann aber auch im Eigeninteresse, weil ihm daran gelegen sein musste, den Hintergrund der Vorwürfe aufzuklären, die eventuell auch zu seiner (Mit-)Haftung als des aktuellen Geschäftsführers der S.- Immobilien GmbH führen konnten.
60Obwohl O. den Beschwerdeführer noch nicht persönlich kannte, sondern nur den M. R., spricht auch einiges dafür, dass dieser seinen Bruder ebenfalls zeitnah von der Existenz der Foren informiert hätte, wenn er denn tatsächlich erst durch O. darauf aufmerksam geworden wäre. Denn der gesamte e-mail-Verkehr zwischen den Brüdern R. dokumentiert, dass diese wohl stets in enger Absprache und gemeinsamem wirtschaftlichen Interesse handelten, und die Vorwürfe in den Foren sowie die Einschätzung von deren Wahrheitsgehalt waren für das weitere geschäftliche Vorgehen der Brüder von hoher Relevanz, sollten sie ihnen bis dato tatsächlich unbekannt gewesen sein: Auch wenn wenig für das Vorhandensein von Skrupeln bei ihnen hinsichtlich des Erwerbs womöglich bemakelter Vermögenswerte spricht, so hätte es doch das Eigeninteresse nahe gelegt, entsprechenden Hinweisen nachzugehen, und zwar zur Abschätzung sei es der eigenen Haftungsrisiken, sei es des Risikos, von der gesondert verfolgten S. selbst betrogen zu werden.
61All diese belastenden Verdachtsmomente sind angesichts der gleichzeitig mit ihnen verbundenen Unsicherheiten und Unwägbarkeiten bei der hier erforderlichen Gesamtabwägung nicht ausreichend, um die Erwartung zu begründen, dass aus derzeitiger Sicht eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. OLG Celle, a. a. O.) erfolgen wird. Eine solche Prognose würde verkennen, dass es der Schließung noch einiger vorhandener Lücken der den Beschwerdeführer belastenden Indizienkette bedarf und dass die Frage, ob dies gelingen wird, nicht ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung weiterer Beweise, insbesondere von eventuellen Vernehmungen der Zeugen A. O. und M. R., beantwortet werden kann.
62Noch weniger besteht derzeit ein dringender Tatverdacht der Begehung anderer Delikte durch den Beschwerdeführer, insbesondere nicht der von der Staatsanwaltschaft nunmehr (zum Teil hilfsweise) zur Begründung der Arrestanordnung genannten:
63b) Hinsichtlich einer Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB gilt, dass der Beschwerdeführer aus aktueller Sicht, geht man nicht mehr von einem kollusiven Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten S. aus – nicht zugunsten der verschiedenen Schuldnerinnen, der von dieser geführten Unternehmen, gehandelt haben dürfte, jedenfalls dann, wenn er bei den Transaktionen vor allem oder ausschließlich „in eigenem wirtschaftlichen Nutzen“ handelte. Das Tatbestandserfordernis „mit Einwilligung“ wäre dann trotz der mit den Schuldnerinnen abgeschlossenen Verträge nicht erfüllt, da - weiter als im Rahmen des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB - eine einschränkende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals gefordert ist (vgl. BGH 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, s. auch Fischer, a. a. O., § 283d, Rn. 2).
64c) Auch ergibt sich kein dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Bankrott gem. §§ 283, 27 StGB. Das Handeln des Beschwerdeführers im eigenen Interesse mit dem Ziel, aus den verschiedenen Unternehmen der S.-Gruppe möglichst viele Vermögenswerte für sich selbst bzw. die von ihm kontrollierten Unternehmen zu realisieren, spricht gegen ein Handeln zur Förderung von eigennützigen Aktivitäten der S., die dem Bankrotttatbestand unterfielen.
65d) Hinsichtlich einer Beihilfe zur Untreue gem. §§ 266, 27 StGB gilt: Gefordert wäre für den Gehilfen kollusives Zusammenwirken mit dem Täter der Untreuehandlung, wenn er ansonsten nur in Vertragsverhandlungen mit diesem seinerseits seinen Vorteil sucht (vgl. LK-Schünemann, 11. Aufl., § 266, Rn. 163); damit lässt sich auch ein (dringender) Verdacht der Beihilfe zur Untreue kaum begründen.
663.) Infolgedessen war der Arrestbeschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 in der Form des Beschlusses der großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A. vom 30.05.2012 betreffend die Arrestierung des Vermögens des Beschwerdeführers R. aufzuheben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Betrages von 127.359,75 €, der die Differenz zwischen der ursprünglichen Arrestanordnung vom 14.10.2011 in Höhe von 160.000,00 € und der weiteren Anordnung vom 30.05.2012 in Höhe von 287.359,75 € darstellt, sondern hinsichtlich des gesamten Betrages. Denn aus den dargestellten Erwägungen ist die Grundlage für jedwede Arrestanordnung gegen den Beschwerdeführer entfallen. Zudem erlaubt eine Arrestanordnung den Zugriff auf das gesamte Vermögen des Arrestschuldners, nicht nur auf einzelne Vermögensgegenstände; daraus folgt, dass die erweiterte Arrestanordnung gegenüber der ursprünglichen kein aliud darstellte und dass deshalb die Aufhebung (nicht nur Beschränkung) der späteren Anordnung, die nur hinsichtlich eines dem Zugriff unterliegenden Höchstbetrages, nicht aber hinsichtlich der dem Arrest unterliegenden Vermögensgegenstände eine Erweiterung darstellte, nicht möglich ist, ohne auch die ursprüngliche Anordnung aufzuheben. Schließlich tritt durch die Entscheidung des Senats vom 13.02.2012, die das erste Arrestverfahren zum Abschluss brachte, keine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung in der gleichen Sache ein (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 180).
674.) Zu einer Abänderung der Arrestanordnung betreffend die B. GmbH ist der Senat nicht befugt. Mit Beschluss des Senates vom 13.02.2012 war das Verfahren gegen diese Gesellschaft abgeschlossen. Zwar erwächst diese Entscheidung nicht in formelle Rechtskraft; eine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung ist insoweit nicht eingetreten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 180). Nach Abschluss dieses Verfahrens obliegt es vielmehr dem Amtsgericht, die neuen Ermittlungserkenntnisse zu bewerten und über die Fortdauer der Anordnung der Arrestierung selbständig zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). Gleichwohl wird die Begründung des Senates für die Aufhebung der Arrestanordnung gegen den Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Anlass geben, die Akte dem Amtsgericht A. zur Überprüfung der Arrestanordnung gegen die B. GmbH vorzulegen, da diese Anordnung letztlich ebenfalls auf die Annahme der Begehung von Straftaten durch deren Geschäftsführers R. gestützt worden war.