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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 466/12

Datum:
20.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 466/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0620.2WS466.12.00
 
Leitsätze:

Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht.

Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

 
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