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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 428/12

Datum:
11.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 428/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0611.2WS428.12.00
 
Leitsätze:

1. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt.

2. Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Gegen den Angeklagten wird der aus der Anlage ersichtliche Haftbefehl erlassen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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