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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 284/12

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 284/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0426.2WS284.12.00
 
Leitsätze:

1.Der frühere Verteidiger des verstorbenen Angeklagten ist zur Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Einstellungsbeschluß gem. § 206a StPO befugt. Durch den Tod des Angeklagten endet die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis, für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen, nicht.

2.Wird gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, reicht hierfür ein durch die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht aus, sofern keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozess­ordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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