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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 197/12

Datum:
13.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 197/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0413.2WS197.12.00
 
Leitsätze:

1. Auf die Vollstreckung eines gem. den §§ 48 ff IRG für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteils finden die allgemeinen Bestimmungen der §§ 57 ff, 67 ff StGB Anwendung.

2. Das Entfallen der Führungsaufsicht nach vollständiger Strafverbüßung hat Ausnahmecharakter. Die hierfür nach § 68 f Abs. 2 StGB zu treffende Prognose geht über die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit hinaus. Sie verlangt die Erwartung, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.

 
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