Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerden werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
2I.
3In einem umfangreichen Verfahren, das sich gegen fünf Angeklagte richtete, denen eine Serie von insgesamt 8 Raubstraftaten zur Last lagen, waren – jeweils als Anwälte ihres Vertrauens – mit Beschlüssen des Amtsgerichts B. vom 28.01.2011 bzw. 03.11.2010 dem Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt G. und dem Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Anklageerhebung ordnete der Vorsitzende der Strafkammer auf die Anträge von Rechtsanwalt R. und von Rechtsanwalt G. vom 18.04.2011 wegen Verhinderung an einzelnen Sitzungstagen mit Beschluss vom 19.04.2011 dem Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt Dr. K. und dem Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt K. als weitere Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens bei. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging am 13.01.2012 das Urteil, mit dem gegen den Beschwerdeführer zu 1) eine Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und gegen den Beschwerdeführer zu 2) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verhängt wurde. Gegen ihre Verurteilung haben beide Beschwerdeführer Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 13.01.2012 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellungen zum Pflichtverteidiger von Rechtsanwalt Dr. K. für den Beschwerdeführer zu 1) und von Rechtsanwalt K. für den Beschwerdeführer zu 2) zurückgenommen, weil mit Verkündung des Urteils der Zweck der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, nämlich die Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung entfallen und für ein etwaiges Revisionsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausreichend sei.
4Hiergegen haben beide Beschwerdeführer unter dem 23.01.2012 Beschwerde eingelegt. Mit gleichlautender Begründung wird vorgetragen, es liege – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtens sei, einem Angeklagten einen von zwei zur Verfahrenssicherung bestellten Verteidigern nach Durchführung der Hauptverhandlung wieder zu entziehen – ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil bei den übrigen ebenfalls durch 2 Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten eine Entpflichtung nicht vorgenommen worden sei. Außerdem sei die Entscheidung ohne vorherige Anhörung erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführer beantragen hilfsweise, im Revisionsverfahren durch den jeweils entpflichteten Verteidiger – Rechtsanwalt Dr. K. bzw. Rechtsanwalt K. – weiter verteidigt werden zu wollen.
5Der Vorsitzende der Strafkammer hat in der Nichtabhilfe-Entscheidung vom 09.02.2012 ausgeführt, dass mittlerweile bezüglich aller Angeklagter, soweit sie verurteilt worden sind, die Bestellung von Sicherungsverteidigern zurückgenommen worden sei, sich für den Beschwerdeführer zu 1) inzwischen ein Wahlverteidiger gemeldet und für diesen Revision eingelegt habe und im übrigen von beiden Beschwerdeführern ein Grund für den Wunsch nach Verteidigung durch den jeweils nicht mehr bestellten Verteidiger nicht angegeben werde.
6II.
7Die gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
8Der Strafkammervorsitzende hat die Bestellungen von Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt K. zu Recht zurückgenommen. Entgegen der mindestens mißverständlichen Formulierung in den Beschwerdeschriften waren den Angeklagten nicht jeweils zwei Verteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt worden, sondern jeweils nur einer, nämlich Rechtsanwalt Dr. K. für den Beschwerdeführer zu 1) und Rechtsanwalt K. für den Beschwerdeführer zu 2). Diese Maßnahme erfolgte entsprechend den Anträgen beider Verteidiger vom 18.04.2011 von vorneherein nur, um für den Fall der Verhinderung der beiden bereits bestellten Verteidiger an einzelnen Verhandlungstagen die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Die Zulässigkeit einer solchen Bestellung aus Gründen der prozessualen Fürsorge für den Angeklagten ist allgemein anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54.Aufl., § 141 Randnr. 1a).
9Die Notwendigkeit der Verfahrenssicherung besteht mit dem Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr, so dass damit auch die Aufrechterhaltung der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger nicht mehr geboten ist. Andere Gründe für die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. K. und K. zu weiteren Pflichtverteidigern lagen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
10Der Senat folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des KG sowie des OLG Düsseldorf, die ebenfalls zutreffend davon ausgehen, dass die Bestellung von Sicherungsverteidigern zurückzunehmen ist, wenn mit Beendigung der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils das Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht ( vgl. KG Beschluss vom 1.9.99 – 5 Ws 515/99 – und vom 13.6.01 – 3 Ws 312/01-; OLG Düsseldorf Beschluss vom 8.3.1990 – 2 Ws 80-81/90 - , alle zitiert bei juris.)
11Dass die Durchführung der Revision die Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers erfordere, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Bei dem Beschwerdeführer zu 1) tritt hinzu, dass sich inzwischen ein Wahlverteidiger bestellt hat, so dass er im Revisionsverfahren nunmehr ohnehin durch zwei Verteidiger vertreten wird.
12Ob in der Rücknahme der Bestellungen ein beachtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder sonst wie gegen das Prinzip der Verfahrensfairness gelegen haben könnte, erscheint schon fraglich, weil eine Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist und bei den übrigen Angeklagten andere Gesichtspunkte von Belang gewesen sein können. Jedenfalls sind inzwischen sämtliche Bestellungen von Sicherungsverteidigern zurückgenommen worden, wodurch dem Einwand der Boden entzogen wird.
13Soweit die Beschwerdeführer vor der Rücknahme der Bestellung der weiteren Pflichtverteidiger nicht angehört worden sind, ist dieser Mangel geheilt, weil die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten haben. Gründe, die den Wunsch nach Verteidigung durch den jeweils nicht mehr bestellten Verteidiger – mithin die Auswechslung des Pflichtverteidigers – rechtfertigen könnten, sind mit den Beschwerden nicht vorgetragen worden. Es wird in keiner Weise in Frage gestellt, dass die bestellten Pflichtverteidiger nicht weiterhin das Vertrauen der Beschwerdeführer haben.