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Oberlandesgericht Köln, 2 W 69/12

Datum:
24.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 69/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0724.2W69.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 318/10
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Bestimmtheit des Titels
Normen:
ZPO §§ 704 ff, 888
Leitsätze:

Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt, welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen im Urteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einer bestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zu erteilenden Auskunft abgestellt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 9. Juli 2012 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2012 - 2 O 318/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 
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