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Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 30.03.2012 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 – 20 O 401/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin ist durch Teilanerkenntnisurteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.2011 – 20 O 401/10 – unter 1. a) des Tenors verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 17.07.2010 in S verstorbenen H durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das mindestens umfasst
- sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlass
- sämtliche Nachlassverbindlichkeiten
- sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und an seine weiteren Kinder H2, geb. 00.00.1975 und H3, geb. am 00.00.1981, soweit diese zu einer Pflichtteilserhöhung führen könnten
- sämtliche Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers.
Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetreiben werden kann, die Zwangshaft von fünf Tagen (ein Tag je 100,-- €) festgesetzt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 25.01.2012 - sowie des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e:
2Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 10.04.2012 nicht abgeholfen und über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO hier der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, hat in der Sache Erfolg.
3Begründet ist der Vollstreckungsantrag des Gläubigers, mit dem er erstrebt, die Schuldnerin durch Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO zur Erfüllung der unter 1.a) des Tenors des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts vom 14.04.2011 titulierten Verpflichtung anzuhalten. Bei Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, zu der der Schuldner insoweit verurteilt ist, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1, 725, 750 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Vollstreckungstitel, das Teilanerkenntnisurteil vom 14.04.2011, ist den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 04.05.2011 zugestellt worden. Der Gläubiger hat zudem eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt und – wenn auch erst im Beschwerdeverfahren auf Hinweis des Senats - vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, NJW-RR 2000, 1580; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2011, § 724, Rdn. 1).
4Der von der Schuldnerin erhobene Erfüllungseinwand ist nicht berechtigt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, der Erfüllungseinwand im Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer Handlungen gemäß § 887 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachten (vgl. BGHZ 161, 61 [72]). Für den hier gegebenen Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO gilt nichts anderes (vgl. KG, KG-Report 2008, 167; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rdn. 11). Die unter 1.a) der Entscheidungsformel des Urteils vom 14.04.2011 titulierte, im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Verpflichtung ist indes noch nicht erfüllt. Die vorgelegte Urkunde der Notarin Stauf in Köln vom 21.04.2011 - UR.-Nr. 583/2011 - genügt hierfür weder für sich genommen noch in Verbindung mit den im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 02.03.2012 gemachten Angaben.
5Die zu dem PKW in der notariellen Urkunde unter III. gemachten Angaben sind zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung insoweit nicht geeignet, als sie auf die Haltereigenschaft des Erblassers abstellen; für die Nachlasszugehörigkeit eines Fahrzeugs kommt es auf die Eigentümerstellung des Erblassers an, nicht hingegen auf die straßenverkehrsrechtliche Haltereigenschaft, die nicht notwendig mit der Eigentümerstellung zusammenfällt. Zudem fehlt es an einer Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs, bei der es sich um einen wesentlichen wertbestimmenden Faktor handelt.
6Fehl gehen insoweit allerdings die Einwände des Gläubigers. Das polizeiliche Kennzeichen oder die „Fahrzeug-Nr.“ müssen in der Regel nicht angegeben werden, weil es sich hierbei nicht um wertbestimmende Faktoren handelt; solche identifizierenden Angaben mögen allenfalls in dem – hier nicht gegebenen Fall – erforderlich sein, dass sich im Nachlass mehrere Fahrzeuge befinden, die sich auf andere Weise nicht unterscheiden ließen. Die Einholung einer Auskunft des Straßenverkehrsamtes war nicht geboten; wie oben ausgeführt, ist die Haltereigenschaft des Erblassers nicht maßgeblich; welche für die Nachlassbewertung maßgeblichen, in der notariellen Urkunde noch nicht mitgeteilten Umstände sich durch eine Auskunft des Straßenverkehrsamtes hätten ermitteln lassen, zeigt der Gläubiger nicht auf. Nichts anderes gilt für die vom Gläubiger vermisste Einholung einer Auskunft des Verkehrszentralregisters; inwiefern evt. dort vermerkte Verkehrsstraftaten oder –ordnungswidrigkeiten des Erblassers für die Nachlassbewertung von Belang sein könnten, ist nicht nachvollziehbar. Eine Vorlage des Kaufvertrages war ebenso nicht geboten. Maßgeblich für den Nachlassbestand ist der Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todes des Erblassers. Die Angaben in der notariellen Urkunde sprechen dafür, dass das Fahrzeug erst nach dem Tod des Erblassers verkauft worden ist, dann aber wirkte sich die Veräußerung nicht mehr auf den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlassbestand aus.
7Nicht notwendig war auch die Beifügung eines Grundbuchauszuges; es genügt, wenn der Notar die wertbestimmenden Faktoren durch Grundbucheinsicht ermittelt und in das Verzeichnis aufnimmt.
8Unvollständig sind die Angaben unter IV. der Urkunde („Bar- und Sparvermögen“), weil im Folgenden Angaben zum Barvermögen des Erblassers fehlen.
9Die Angaben zum „Sparvermögen“ des Erblassers sind bis auf das Konto 126.2xx.xxx nicht zu beanstanden. Soweit es dort heißt „Erbschaftssteuererklärung der T“ heißt, war dies eindeutig als Verweis auf die der Urkunde beigefügte Anzeige gemäß § 33 ErbStG vom 20.09.2010 – und nicht als Verweis auf eine Erklärung eines Erbschaftssteuerpflichtigen – zu verstehen. Die Bezugnahme auf die Anzeige nach § 33 ErbStG, welche ein Bankinstitut gegenüber dem Finanzamt erstattet, genügt auch für eine Auskunft des Erben über das von diesem Bankinstitut verwaltete Vermögen des Erblassers. Da die Bank gesetzlich zur vollständigen Anzeige des von ihr verwalteten Erblasservermögens verpflichtet ist, brächte eine an den Notar gerichtete und an den Auskunftsberechtigten weitergeleitete Auskunft des Bankinstituts keine weiteren Erkenntnisse über den Vermögensbestand im Zeitpunkt des Erbfalls; in der Literatur wird denn auch gerade empfohlen, im Rahmen der Auskunft nach § 2314 BGB die Vorlage der Anzeige nach § 33 ErbStG zu verlangen (Schlitt/Müller/Blum, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2010, § 2 Rn. 54 f.).
10Die Notarin war nicht gehalten, Auskünfte bei weiteren, insbesondere auch den vom Gläubiger in seinem Antrag aufgeführten Geldinstituten Auskünfte einzuholen. Zu einer „Rasterfahndung“ ist der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht verpflichtet. Die Überlegung des Gläubigers, eine entsprechende Ermittlungspflicht des Notars ergebe sich daraus, dass es liege nahe, dass der Erblasser „möglicherweise“ bei weiteren Banken Konten führe, überzeugt nicht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein weiterer Konten, die einen Ansatzpunkt für eine Ermittlungspflicht des Notars bilden könnte, vermag der Senat nicht zu entdecken. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist der Notar auch nicht gehalten, bei einzelnen Geldinstituten, die in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers Filialen unterhalten, Nachfrage zu halten. Denn angesichts moderner Fernkommunikationsmittel und der überregionalen und internationalen Tätigkeit von Geldinstituten erweist sich eine mit einem noch zumutbaren Arbeitsaufwand verbundene derart begrenzte Einholung von Auskünften als zur vollständigen Erfassung von Konten und weiteren Vermögensbestandteilen ungeeignet. Der Notar ist daher zur Ermittlung, bei welchen Geldinstituten Erblasservermögen verwaltet wird, auf die Angaben des Auskunftspflichtigen angewiesen (vgl. auch OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373).
11Unzureichend ist die Bezugnahme auf die Anzeige der T indes insoweit, als zum Konto 126.2xx.xxx eine Angabe des Kontostandes fehlt. Dies lässt nicht erkennen, ob dem Erblasser insoweit – ggf. aus welchem Grunde nicht – ein Anspruch gegen die T zustand. Dieser Mangel ist durch die Angabe im Schriftsatz der Schuldnerin vom 02.03.2012, es beständen keinerlei Ansprüche des Erblassers auf die Mietkaution, schon deshalb nicht behoben, weil sie nicht Inhalt der notariellen Urkunde und damit nicht Bestandteil des notariellen Nachlassverzeichnisses ist; dahinstehen kann daher hier, ob diese Angabe inhaltlich ausreichend und, wenn sie in einem notariellen Nachlassverzeichnis enthalten wäre, zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs geeignet wäre. Daher ist lediglich ergänzend anzumerken, dass ein gegen ein Geldinstitut gerichteter Guthabenanspruch eines Erblassers Bestandteil des Aktivnachlasses unabhängig davon ist, ob einem Dritten gegen den Erblasser ein Anspruch auf Auszahlung des angelegten Betrages zusteht; ein solcher Anspruch eines Dritten vermag lediglich eine Nachlassverbindlichkeit zu begründen. Maßgeblich für die Frage der Zuordnung zum Aktivnachlass sind die mit dem Geldinstitut konkret getroffenen Vereinbarungen.
12Ungeeignet zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung sind die Ausführungen unter V. der notariellen Urkunde. Hier heißt es: „Nach Angaben von Frau H4 machte der Erblasser keine im Rahmen des Pflichtteilsrechtes auch im Rahmen etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgleichspflichtigen Zuwendungen zu seinen Lebzeiten.“ Diese Ausführungen genügen aus zwei Gründen nicht: Zum einen enthalten sie nach ihrem Wortlaut nach lediglich die Wiedergabe einer rechtlichen Bewertung der Schuldnerin; hierin können sich die Angaben zum fiktiven Nachlass in einem von einem Notar zu erstellenden Nachlassverzeichnis nicht erschöpfen. Denn die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen bildet kein notarielles Verzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB; erforderlich ist dafür, dass der Notar selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Saarbrücken a.a.O.; ZEV 2010, 416; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 584; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 2011, 376). Die bloße Wiedergabe einer rechtlichen Bewertung des Auskunftsschuldners ohne eigenständige Prüfung durch den Notar genügt vor diesem Hintergrund nicht den an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu stellenden Anforderungen. Zwar mag – worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluss abgestellt hat – der Notar in Bezug auf Auskünfte zum fiktiven Nachlass in der Regel auf die Angaben des Erben angewiesen sein; dies bedeutet aber nicht, dass bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die hier vorliegende Wiedergabe der Rechtsansicht der Erbin, es lägen keine „ausgleichspflichtigen“ Zuwendungen vor, genügt.
13Zum anderen stellen die zitierten Ausführungen in der notariellen Urkunde auch insoweit keine Erfüllung dar, als die Schuldnerin durch das Teilanerkenntnisurteil zur Auskunft über u.a. „sämtliche Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers“ verurteilt worden ist. Mit dieser titulierten, lediglich in zeitlicher Hinsicht und nach den Zuwendungsempfängern beschränkten Auskunftspflicht über Zuwendungen ist die in der Urkunde enthaltene Negativauskunft nicht vereinbar, weil sie sich lediglich auf die „im Rahmen des Pflichtteilsrechtes auch im Rahmen etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgleichspflichtigen Zuwendungen“ bezieht und damit eine weitere, gegenständliche Beschränkung der Zuwendungen beinhaltet; der Formulierung im Tenor „sämtliche Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers“ ist eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen; für die im Zwangsvollstreckungsverfahren zu untersuchende Frage, ob Erfüllung eingetreten ist, ist allein der Inhalt des Tenors des Vollstreckungstitels maßgeblich. Eine nach dem Titel damit zu erteilende uneingeschränkte Auskunft über sämtliche Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers enthält die notarielle Urkunde nicht.
14Auch die Angaben zu den Nachlassverbindlichkeiten unter VI. sind zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung nicht geeignet. Die Notarin hat sich hier auf die Wiedergabe von Angaben der Schuldnerin („Nach Angaben von Frau H4“, „nach Angaben von Frau H4 gemeinsames Darlehen“) und die Beifügung von Kopien von Aufstellungen der C und der T beschränkt. Hingegen lassen die Angaben in der notariellen Urkunde nicht erkennen – was nach den aufgezeigten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben indes erforderlich ist – dass die Notarin eine eigenständige – ggf. welche – Überprüfung der Angaben der Schuldnerin und der beigefügten Aufstellungen vorgenommen hat und zum Ausdruck bringt, für den Inhalt ihrer – der Notarin – Angaben verantwortlich zu sein; die bloße Beurkundung von Angaben des Auskunftspflichtigen nebst Beifügung von Unterlagen genügt nicht, sofern nicht eine eigenständige Überprüfung durch den Notar und deren Ergebnis in der Urkunde festgehalten ist. Betreffend die Kontoauszüge des Geschäftsgirokontos rügt der Gläubiger mit Recht, dass diese nach den Angaben in der notariellen Urkunde den Kontostand per 19.07.2010 wiedergeben und sich damit nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers beziehen.
15Soweit in der notariellen Urkunde wegen „Forderungen aus Mietkautionen“ auf eine Anlage (Anl. B 16) Bezuggenommen ist, genügt auch dies zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung nicht aus. Denn auch dies lässt abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wer aufgrund welcher Grundlagen diese Aufstellung abgefasst hat, nicht erkennen, ob und ggf. auf welche Weise die Notarin hier die gebotene eigenständige Prüfung vorgenommen hat.
16Unzureichend ist ferner die Angabe, dass eine Buchhalterin mit einem bestimmten Schreiben ausstehende Auslagen und Löhne in bestimmter Höhe eingefordert haben; der bloße Verweis auf eine Anspruchstellung gegen den Erblasser bzw. den Nachlass genügt nicht zur Auskunftserteilung über eine Nachlassverbindlichkeit.
17Auch soweit es in der Urkunde heißt: „Schließlich teilte Frau H4 noch folgende Nachlassverbindlichkeiten mit…“ ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass es sich um eine – nach den genannten Grundsätzen unzureichende - bloße Wiedergabe von Angaben der Schuldnerin und nicht um eigenständige Feststellungen der Notarin handelt, die zudem inhaltlich nicht hinreichend konkret sind, um den Bestand der Nachlassverbindlichkeiten im Einzelnen nachvollziehen zu können.
18Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes ist mit 500,-- € angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine erste Vollstreckungsmaßnahme handelt, ausreichend, aber auch erforderlich.
19Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss sind nicht erfüllt.
21Beschwerdewert : 2.000,-- €; entsprechend wird die Wertfestsetzung für das Zwangsvoll-streckungsverfahren im Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2012 abgeändert.
22(Die Streitwertangabe in der Klageschrift (10.000,-- €) bezieht sich auf die gesamte Stufenklage einschließlich des Zahlungsantrages. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren - und damit auch das Beschwerdeverfahren - beschränkt sich auf den Auskunftsantrag; dessen Wert und damit das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers bemisst der Senat hier mit 1/5 des für den Gesamtwert der Stufenklage maßgeblichen Wertes des Zahlungsantrages, mithin mit 2.000,-- €).