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Oberlandesgericht Köln, 2 U 88/12

Datum:
19.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 88/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1219.2U88.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 198/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.05.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 5 O 198/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger155.858,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten C & L von den Verbindlichkeiten aus der Kostenrechnung vom 25.05.2011, Rechnungsnummer 119/2011, in Höhe von 2.160,60 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Nebenintervention in beiden Instanzen verursachten Kosten haben die Streithelfer jeweils selbst zu tragen.

Im Übrigen hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen das beklagte Land zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die weitergehende Vollstreckung durch den Kläger, die aufgrund des vorliegenden Senatsurteils möglich ist, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Senatsurteils erstmals vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger insoweit vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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