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Oberlandesgericht Köln, 2 U 55/12

Datum:
02.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 55/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0702.2U55.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 293/11
Schlagworte:
Zivilprozess, Wert des Beschwerdegegenstandes der Auskunftsklage
Normen:
ZPO §§ 3, 511;; GVG § 17 a;; ArbGG §§ 2 Abs. 1, § 3
Leitsätze:

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nach oben durch den Wert der Beschwer des Berufungsklägers durch das angefochtgene Urteil begrenzt.

2. Zur Schätzung des Wertes der Beschwer im Fall der Auskunftsklage.

3. Eine Frage, deren Prüfung dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen verwehrt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

 
Tenor:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 293/11 - wird auf EUR 400,-- festgesetzt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 293/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2012 ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten der Anschlußberufung der Beklagten - hat der Kläger zu tragen.

Der Berufungsstreitwert beträgt EUR 700,--. Hiervon entfallen auf die Berufung des Klägers EUR 400,-- und auf die Anschlußberufung der Beklagten EUR 300,--.

 
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