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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 259/11 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31.07.2012 Stellung zu nehmen.
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
5Die Anfechtung der Zahlungen vom 04.12.2006, 08.12.2006 und 04.01.2007 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt; insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO oder des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
6Zu den maßgeblich rechtlichen Gesichtspunkten hat bereits der Einzelrichter des Senats in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in dieser Sache mit Beschluss vom 08.04.2011 – 2 W 22/11 – ausgeführt:
7„Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zahlungen vom 04.12.2006, 08.12.2006 und 04.01.2007 nach § 133 Abs. 1 InsO, nämlich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Antragsgegnerin hiervon, sind nicht dargetan.
8Soweit der Antragsteller vorträgt, die Schuldnerin habe ihre letzten Geldmittel eingesetzt, um die Beklagte zu befriedigen und die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, ist nicht geeignet, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu begründen. Zwar kann die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellen; Zahlungen zur Abwendung drohender Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums kommt eine solche Indizwirkung aber nicht zu (BGHZ 115, 75, 83; 157, 242, 254; ZInsO 2009, 1394). Zudem würde eine inkongruente Deckung voraussetzen, dass der Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung leistet (BGHZ 157, 242; ZInsO 2011, 423 m.w.N.); wann und auf welche Weise der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung angedroht worden sein soll, ergibt sich aus ihrem Vortrag zu Erteilung und – zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und der ersten Zahlung erfolgter - Rücknahme des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Hauptzollamt indes nicht.
9Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO kann auch bei kongruenter Deckung gegeben sein. Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, also eine kongruente Deckung, sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH ZInsO 2006, 1210). Dabei können eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung hindeuten. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH ZInsO 2006, 1210; 2008, 273). Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einer entsprechenden Erklärung eines Schuldners um ein Beweisanzeichen handelt, welches unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu würdigen ist. So kann auch im Falle eines Rückstandes gegenüber einem Sozialversicherungsträger eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen sein, wenn der Rückstand sich lediglich als geringfügig darstellt (BGH ZInsO 2010, 1598). Vor diesem Hintergrund reichen die Darlegungen des Antragstellers, der als Insolvenzverwalter die Darlegungslast für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trägt, zur Begründung einer Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Denn seine Darlegungen verhalten sich ausschließlich über eine gegenüber der Antragsgegnerin - bei der es sich ausweislich der vorgelegten Insolvenztabelle um eine von mehreren beteiligten Sozialversicherungsträgern handelte - bestehende Forderung; sein Vortrag, es seien „keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dieser Schuld lediglich um einen unwesentlichen Teil der fälligen Gesamtschulden der Insolvenzschuldnerin handelt“, ist ohne jede Substanz.
10Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz – auch - schon dann zu vermuten ist, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt; dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGHZ 167, 190; 174, 314). Auch insoweit aber genügen die Darlegungen des Antragstellers aus den angeführten Gründen nicht.
11Danach kann nicht von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.
12Wenn allerdings diese Voraussetzung vorgelegen hätte, dürften die im angefochtenen Beschluss erwähnten Äußerungen der Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 13.11.2006 nicht geeignet sein, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zahlungen auszuschließen. Dazu ist die Angabe, es sei ihr „möglich, allmählich wieder in einen „normalen“ Zahlungsfluß hinein zu kommen“, ebenso zu pauschal wie die Erklärung, man wolle für den Beitrag 2007 Vorauszahlung leisten, soweit man dazu in der Lage sei; die Aussage, man wolle spätestens ab Juni 2007 für den Beitrag 2008 von der Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung Gebrauch machen, besagt nichts über die Verhältnisse zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten.
13bb)
14Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen einer Anfechtung der späteren Zahlungen nach § 130 InsO nicht dargetan.“
15Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in seiner vollen geschäftsplanmäßigen Besetzung für die Würdigung des bis zur Fassung jenes Beschlusses gehaltenen Parteivortrages an.
16Nach diesen Maßstäben hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, weder einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie eine Kenntnis der Beklagten hiervon (§ 133 Abs. 1 InsO), noch eine Zahlungsunfähigkeit (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der Schuldnerin dargetan. Der Kläger will nach wie vor die Annahme einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin auf deren Schreiben vom 13.11.2006 stützen. Dies geht fehl. Der Kläger legt nämlich nicht dar, dass es sich bei den in jenem Schreiben erwähnten, gegenüber der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten um einen erheblichen Teil ihrer gesamten Verbindlichkeiten handelte; nur dann, wenn ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht gezahlt wird, kann aufgrund dieses Umstandes der Schluss auf eine Zahlungseinstellung gerechtfertigt sein (BGH NZI 2007, 36; 2007, 517; 2008, 231). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in zwei nach dem genannten Beschluss des Einzelrichters gefassten Entscheidungen bekräftigt (BGH NZI 2011, 589; ZInsO 2012, 976). Dass die im Schreiben der Schuldnerin aufgeführten Rückstände gegenüber der Beklagten diese Voraussetzung erfüllten, hat der für die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts darlegungsbelastete Kläger im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch im weiteren Verfahren nicht aufgezeigt. Insbesondere genügen dazu nicht der Verweis auf einen Umsatzausfall in Höhe von 85 %, auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Hauptauftraggeber, auf die Angabe der Schuldnerin, sie stehe „vor großen finanziellen Schwierigkeiten“ und hoffe, wieder in einen „normalen“ Zahlungsfluss hineinzukommen, auf die Bitte um Ratenzahlung, auf die Beschäftigung von 45 Monteuren und 3 Verwaltungsangestellten und auf den seit Eintritt der Fälligkeit des Beitrages verstrichenen Zeitraum.
17II.
18Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.
19III.
20Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.
21Köln, den 09.07.2012
22Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat