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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 51/11

Datum:
20.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 51/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0320.27UF51.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 329 F 16/10
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg vom 31.01.2011 – 329 F 16/10 – im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter 2. abgeändert und insgesamt folgendermaßen neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstel-lerin bei dem PAVK e. V. (Beteiligter zu 4.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.610,53 € nach Maßgabe der arbeitgeberfinanzierten Leistungszusage gem. AWB vom 01.08.2003, Tarif PA Commercial, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der I. Pensionskasse AG (Beteiligter zu 3.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.916,79 € bei der Ver-sorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 04. 2010, begründet.

Die I. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der I. Pensionskasse AG (Beteiligter zu 3.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 953,62 € bei der Ver-sorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 04. 2010, begründet.

Die I. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der E. Bund (Beteilig-te zu 5.) findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der E. Bund (Betei-ligte zu 6.) findet nicht statt.

II.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird nach §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 2.700 € festgesetzt.

 
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