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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 47/12

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 47/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0720.27UF47.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 316 F 173/11
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg folgendermaßen abgeändert:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln – 27 UF 138/09 – abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten  Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.

3.

Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.

IV.

Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.

 
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