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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 122/12

Datum:
11.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 122/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1211.27UF122.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 310 F 74/12
 
Tenor:

1.

Der Umgang der Beteiligten zu 1) und 2), der Großeltern der betroffenen Kinder, mit diesen wird wie folgt geregelt:

Umgang findet statt

2.

Die Kinder sind zu der unter Ziff. 1. a. genannten Zeit des Umgangsbeginns – versehen mit allen für den Aufenthalt erforderlichen Gegenständen, insbesondere genügenden und witterungsgemäßen Kleidungsstücken – den Großeltern zu übergeben, sodann in gleicher Weise zur Rückgabezeit den Betreuungspersonen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zu übergeben. 

3.

Den Großeltern wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sich während der Umgangskontakte gemäß Ziff. 1. a. in ihrem Haushalt und nicht in demjenigen der Mutter aufhalten.

4.

Während des Aufenthalts bei den Großeltern können Umgangskontakte der Kinder mit der Mutter von den Großeltern ermöglicht werden, wenn und soweit die Kinder dies wünschen; etwaige solche Kontakte haben in Anwesenheit mindestens eines der Großelternteile stattzufinden.

5.

In den Wochen, in denen kein persönlicher Umgang stattfindet, ist den Großeltern zumindest einmal die Gelegenheit zu einem telefonischen Kontakt mit den Kindern einzuräumen.

6.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

7.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.  

 
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