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I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 28.2.2012 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Satz
Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ dieser Firma, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau sei.
ersatzlos entfällt.
II. Ferner wird das Urteil vom 28.4.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 8 ist in der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Feststellung“ einzufügen: „darin enthalten ist“.
Auf Seite 10 ist im ersten Absatz in der vierten Zeile hinter dem Wort „Inhalt“ einzufügen „in den Vertrag aufzunehmen,“.
G r ü n d e
2Die Entscheidung zu I. beruht auf den §§ 525, 320 ZPO.
3Der form- und fristgerecht eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.
4Die Wiedergabe des Berufungsvorbringens auf Seite 3 des Senatsurteils ist insofern unzutreffend, als das Vorbringen, Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ und seine Ehefrau Geschäftsführerin, sich nicht auf die Firma J, sondern auf die B Grundbesitz GmbH bezog, wie sich aus der Berufungsbegründung, Seite 6, ergibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von der Beklagten nichts Anderes vorgetragen worden.
5Die Beklagte ist mit der ersatzlosen Streichung des beanstandeten Satzes einverstanden. Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich nicht geäußert.
6Die Entscheidung zu II. betrifft offenbare redaktionelle Versehen, die gemäß §§ 525, 319 ZPO von Amts wegen nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.
7Richterin am Landgericht L ist durch langfristige Erkrankung verhindert, an der Entscheidung mitzuwirken.