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Oberlandesgericht Köln, 22 U 43/11

Datum:
13.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 43/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1113.22U43.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 106/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 106/10 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten im Kostenpunkt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Geschäftsräume R 4 in M kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31.8.2015 besteht, sondern ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches nach § 580a Abs. 2 BGB kündbar ist.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 18.033,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen ist die Widerklage zurückgenommen.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 85%, im übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Drittwiderbeklagten in beiden Instanzen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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