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Oberlandesgericht Köln, 20 U 64/12

Datum:
14.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 64/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0914.20U64.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 71/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 71/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. b) wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem A e.V. und der Beklagten zu der Versicherungsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist.

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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92%  und die Beklagte zu 8%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der Kläger verfolgt mit der Klage Leistungsansprüche aus drei Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen; er hat behauptet, wegen Depressionen seit dem 1. Juni 2003  bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Hilfsweise begehrt er zu zwei Versicherungen die Feststellung des Fortbestandes der Versicherungsverträge.

 

Die Beklagte erklärte zu den Versicherungen Nr. B und Nr. C unter dem 21. August 2003 den Rücktritt mit der Begründung, der Kläger habe eine in den Jahren 1997/98 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung und die dieser Behandlung zugrunde liegenden psychischen Beschwerden bei Antragstellung nicht angegeben. Leistungen aus den drei Versicherungsverträgen lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine jeweils vereinbarte Klausel, wonach aus Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie deren Folgen keine Ansprüche hergeleitet werden können, ab; die beim Kläger aufgetretenen Depressionen seien Folge der Erkrankung an Morbus Crohn und deshalb vom Ausschluss erfasst. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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