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Oberlandesgericht Köln, 20 U 45/11

Datum:
15.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
20 U 45/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0615.20U45.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 101/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 101/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der Kläger ist pensionierter Studiendirektor mit einem Beihilfeanspruch von 70%. Bei der Beklagten unterhält er einen privaten Krankenversicherungsvertrag, durch welchen die weiteren 30% der Krankheitskosten abgedeckt werden. In den Vertrag sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung einbezogen, die die Musterbedingungen (MB/KK 94) des Verbandes der privaten Krankenversicherungen sowie die Tarifbedingungen der Beklagten umfassen; hiernach ist in der Krankenhaustagegeldversicherung ein Tagessatz von 12,78 € versichert.

 

Im Januar 2007 wurde bei dem Kläger ein bösartiger Gehirntumor diagnostiziert, der operativ nicht vollständig entfernt werden konnte. Nach der Operation unterzog sich der Kläger einer kombinierten Chemo- und Bestrahlungstherapie. Darüber hinaus ließ er sich in zwei Kliniken in Bad B. und Bad C. mit Tiefenhyperthermie behandeln. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hyperthermiebehandlung und über zu erstattendes Krankenhaustagegeld für die Zeiträume, in denen der Kläger stationär behandelt worden ist. 

Der Kläger hat behauptet, die Hyperthermiebehandlungen seien medizinisch notwendig und stationär durchzuführen gewesen.

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