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Oberlandesgericht Köln, 20 U 220/11

Datum:
24.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 220/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0224.20U220.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 O 430/10
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 430/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch. Er beanstandet folgende Klauseln in deren Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung:

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in den zitierten Klauseln werde jeweils eine sogenannte unechte unterjährige Prämienzahlung vorgesehen. Der noch nicht geschuldete Teil der Jahresprämie sei als Kredit im Sinne von § 6 Preisangabenverordnung bzw. als entgeltliche Finanzierungshilfe oder als Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 BGB anzusehen. Daher müsse der effektive Jahreszins hierfür ausgewiesen werden. Zudem verstießen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

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[Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung

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Zwar mag der Wortlaut der Klauseln die Deutung zulassen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise einen ansonsten gewährten Rabatt ausschlägt, wurden mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen (Senat, a.a.O).

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