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Oberlandesgericht Köln, 20 U 174/12

Datum:
02.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 174/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1102.20U174.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 704/11
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 31 O 704/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Klage wird – unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen (Kosten in Bezug auf die Eigenbeiträge) - abgewiesen, soweit der Kläger die Unterlassung begehrt, in dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher beschriebenen Produktinformationsblatt die Kosten hinsichtlich der Zulagen und Zuzahlungen in Relation zu den Zulagen und Zuzahlungen (hier 16% / 0,1500% der Zulage und Zuzahlung und 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen) und hinsichtlich der Kosten ab Rentenbeginn in Relation (Prozentsatz) zum Jahresbeitrag (hier: 2,90% des Jahresbeitrages) auszuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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