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Oberlandesgericht Köln, 20 U 16/11

Datum:
12.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 16/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1012.20U16.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 1/10
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 1/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der am 0. Dezember 1930 geborene Kläger macht Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung, der die H 20xx-0x/0x (Anlage B 1) zugrunde liegen, geltend.

Er hat behauptet, er sei am 16. Mai 2007 beim Erdbeerenpflücken auf einer Bohle ausgerutscht. Um einen Sturz zu vermeiden, habe er mit der rechten Hand nach dem Pfahl einer Wäscheleine gegriffen. Er habe sich am Pfahl festgehalten. Er sei weggerutscht und habe dann mit dem rechten Arm am Pfahl gehangen. Zu Boden gefallen sei er nicht. Er habe einen starken Schmerz im rechten Schultergelenk gespürt. Es sei zu einer Rotatorenmanschettenruptur gekommen, die zu einer Dauerschädigung geführt habe.

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